Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).
Rückverweise