Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des A R, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts Kommandit Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. November 2022, VGW151/085/9220/2022, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren nach dem NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 27. Juni 2022 nahm der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) das auf Grund eines Antrages des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 12. Juni 2015 durchgeführte und mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sowie das auf Grund eines Antrages vom 14. Februar 2019 durchgeführte und mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte plus“ abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf, wies die beiden Antrage zurück und stellte fest, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Zudem wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 3. Februar 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels abgewiesen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Aufgrund näher dargelegter beweiswürdigender Überlegungen gelangte das Verwaltungsgericht wie bereits die belangte Behörde zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer rumänischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe, auf die sich der gegenständliche Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie die darauffolgenden Anträge stützten, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. etwa VwGH 25.7.2024, Ra 2024/22/0089, Rn. 8, mwN).
9 Eine derartige Unvertretbarkeit vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach „sowohl von Seiten der Ex Eheleute als auch der Lebensgefährtin des nunmehrigen Revisionswerbers nachvollziehbare, weiter überprüfbare als auch schlüssige Angaben gemacht“ worden seien, nicht aufzuzeigen. Wenn der Revisionswerber ins Treffen führt, dass das Verwaltungsgericht auf die Probleme einer „Dreiecks Beziehung“ nicht eingegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Befragung des Revisionswerbers sowie dessen Exgattin und weiterer Zeugenauf eine Mehrzahl von näher dargelegten Umständen stützte und insoweit schlüssig darlegte, weshalb vom Bestehen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei (vgl. VwGH 20.2.2024, Ra 2023/22/0184, Rn. 17 und 18, mwN, wonach für die Beurteilung einer Aufenthaltsehe die Absicht des Fremden entscheidend ist, ob der Aufenthaltstitel zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK mit der zusammenführenden Person genutzt werde).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2024
Rückverweise