Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des N K, vertreten durch Dr. Manuela Anna Sumah Vospernik, diese vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022, L519 21250312/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 2. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. August 2015 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 In der Folge wurde diese Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholt, zuletzt mit einer Gültigkeit bis 26. August 2020, verlängert.
4Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ihm die mit diesem Status verbundene Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt werde.
5 Am 6. August 2020 beantragte der Revisionswerber die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
6 Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 20. Juli 2021 wurde für den Revisionswerber eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt: „Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie finanzielle Angelegenheiten“.
7Mit Bescheid vom 30. Juli 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass dem Revisionswerber der Bescheid vom 11. Mai 2020, mit dem die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgesprochen worden sei, rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen sei. Da dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukomme, sei sein Antrag auf Verlängerung der für solche Fremde vorgesehenen Aufenthaltsberechtigung abzuweisen.
8Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Das Bundesverwaltungsgericht führte insbesondere aus, dass dem Revisionswerber der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2020 rechtswirksam zugestellt und in Rechtskraft erwachsen sei, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukomme. Deshalb sei sein Antrag auf Verlängerung der diesbezüglichen Aufenthaltsberechtigung abzuweisen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattetin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
11 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision mit näherer Begründung geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen seien.
12 Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens zulässig. Sie ist auch begründet.
13 Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde und vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtenszu führen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307, mwN).
14Fehlt es dem Adressaten an der Prozessfähigkeit, kann ein Bescheid durch Zustellung an ihn nicht rechtswirksam erlassen werden (vgl. neuerlich VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307 mit Verweis auf VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0254, mwN).
15Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0027, mwN). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. nochmals VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0027, mwN).
16 Gemäß dem hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA Verfahrensgesetz (BFAVG) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob im Sinn des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA VG „der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
18 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie dem folgend erneut VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0492, mwN).
19 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall was in der Revision zutreffend aufgezeigt wird nicht entsprochen.
20 Der Revisionswerber führte in der Beschwerde aus, dass er wegen schwerer psychischer und körperlicher Erkrankung und massivem Suchtmittelabusus schon in der Zeit vor der Zustellung des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2020, der die Aberkennung des ihm früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Inhalt hatte, sowie danach nicht prozessfähig (gewesen) sei. Er verwies dazu insbesondere darauf, dass für ihn deswegen mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Juli 2021 eine einstweilige Erwachsenenvertreterin bestellt worden sei. Er lebe deswegen auch (wieder) in einer Grundversorgungseinrichtung für Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf im Rahmen eines sogenannten „Stabilisierungsplatzes“. Die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2020 habe weil er schon damals nicht prozessfähig gewesen sei keine Rechtswirkungen auslösen können, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtswirksam aberkannt worden sei. Da ihm dieser Status nach wie vor zukomme, sei die diesbezüglich vorgesehene Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.
21 Mit Blick auf dieses Vorbringen durfte das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der im angefochtenen Bescheid keiner näheren Würdigung unterzogenen Frage, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2020 tatsächlich rechtskräftig aberkannt worden war oder die Zustellung dieses Bescheides bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die hier gegenständliche Beschwerde wie vom Revisionswerber vorgebracht wegen Fehlens der Prozessfähigkeit nicht gültig bewirkt war, nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stand somit nicht in Einklang mit dem Gesetz.
22Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige in der Revision enthaltene Vorbringen einzugehen war.
23Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Jänner 2026
Rückverweise