Rückverweise
Die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides ist dann gegeben, wenn die Handlungsfähigkeit des Fremden bereits im Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes dahin eingeschränkt gewesen ist, dass er das Wesen einer solchen Bevollmächtigung, somit deren Bedeutung und Tragweite, nicht zu verstehen vermochte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; VwGH 28.4.2016, Ra 2014/20/0139; OGH 17.10.2012, 3 Ob 175/12z, wonach die Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts (Hinweis auf RIS-Justiz RS0008539) voraussetzt, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen; OGH 29.8.2017, 6 Ob 135/17x).