Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. HerrmannPreschnofsky, in der Rechtssache 1. der M H und 2. des Ing. J H betreffend Berichtigung des hg. Beschlusses vom 30. April 2024, Ra 2023/05/0017 bis 0019 13, ergangen im Revisionsverfahren gegen das am 11. Oktober 2022 mündlich verkündete und am 18. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG AV 546/006 2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Rohrbach an der Gölsen; mitbeteiligte Partei: O H, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Der „Antrag auf Berichtigung von amtswegen“ des hg. Beschlusses vom 30. April 2024, Ra 2023/05/0017 bis 0019-13, wird zurückgewiesen.
1 Mit dem genannten Beschluss war die außerordentliche Revision der Antragsteller gegen das am 11. Oktober 2022 mündlich verkündete und am 18. Dezember 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVwG AV 546/006 2015, zurückgewiesen worden.
2 Mit dem vorliegenden „Antrag auf Berichtigung von amtswegen“ vom 20. Mai 2025, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 26. Mai 2025, beantragen die damaligen erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien, nunmehr nicht rechtsfreundlich vertreten, mit näherer Begründung, den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes „von amtswegen“ zu berichtigen und das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
3Die Antragsteller begehren mit diesem Antrag auf „Berichtigung“ die inhaltliche Abänderung des angesprochenen Beschlusses, weil sie ihn für unzutreffend halten. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2018/02/0139, Rn. 3; 27.2.2017, Ra 2016/06/0139, Rn. 6; 8.11.2016, 2012/03/0163, jeweils mwN).
4 Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2025
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