Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 29. September 2016, E B05/10/2016.004/011, betreffend Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft O), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft O, mit welchem festgestellt worden war, dass das von den Revisionswerbern mitgeteilte Bauvorhaben - die Errichtung von zwei Folientunneln auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG R - kein geringfügiges Bauvorhaben im Sinn des § 16 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG darstelle und ein Bauverfahren gemäß § 18 Bgld. BauG durchzuführen sei, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die Revisionswerber aus, dass im Revisionsfall durch das Verwaltungsgericht die nachfolgend aufgezeigte, grob fehlerhafte Beurteilung in vier Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung erfolgt sei. Dabei werde beispielhaft auf "die unter 5.3. beschriebenen Ausführungen über den Widerspruch zu der für den Fall exakt zutreffenden Judikatur des VwGH mit der GZ: Ra 2015/06/0114 verwiesen," die im Widerspruch zur Beurteilung des Verwaltungsgerichtes stehe. Das Verwaltungsgericht habe bei "unbegründeter Nichtberücksichtigung des offensichtlichen Widerspruchs zu im vorliegenden Fall zutreffenden Judikatur des VwGH", wie beispielsweise das bereits zitierte Erkenntnis, "neben seiner grob unrichtigen Beurteilung auch als Begründung für seine unrichtige Aussprache der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision angeführt". Wie unten noch näher ausgeführt, liege auch keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor bzw. sei diese uneinheitlich.
6 Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
7 Allein die - unter beispielhafter Angabe eines nach der Geschäftszahl bezeichneten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellte - Behauptung der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, genügt mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal damit weder die zu den in der Revision angesprochenen "vier Rechtsfragen" bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt noch angegeben wird, inwiefern das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll. Die Revisionswerber legen im Übrigen auch gar nicht dar, welche konkrete Rechtsfrage bzw. welche "vier Rechtsfragen", von denen die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/05/0022 bis 0024, mwN).
8 Im Übrigen vermag der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen (vgl. auch dazu den oben zitierten hg. Beschluss vom 28. April 2015, mwN).
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2016
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