Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Energie Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts und Erdgaswirtschaft (E Control) in Wien gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2023, Zl. W187 2266624 1/5E, berichtigt mit Beschluss vom 5. Dezember 2023, Zl. W187 22666241/6Z, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes gemäß § 48 ElWOG 2010 (mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH, vertreten durch die Schneider's Rechtsanwalts KG in Wien; 2. Wirtschaftskammer Österreich und 3. Bundesarbeitskammer), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
I.
1 1. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2022, Zl. VKOS 023/22/2, stellte die Amtsrevisionswerberin in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der erstmitbeteiligten Partei eine für ein näher bezeichnetes Gebiet in der Steiermark konzessionierte Verteilernetzbetreiberin im Sinn des § 42 Elektrizitätswirtschafts undorganisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) iVm § 44 Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (Stmk. ElWOG 2005)für das Jahr 2023 die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 59 f ElWOG 2010 (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 59 ElWOG 2010 (Spruchpunkt 2.), das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen gemäß § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 ElWOG 2010 (Spruchpunkt 4.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten gemäß § 59 Abs. 6 ElWOG 2010 (Spruchpunkt 5.) fest und wies die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 6.).
2 2.1.Der dagegen erhobenen Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. November 2023 Folge, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (Amtsrevisionswerberin) zurück.
3 Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 2.2.In der Begründung kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein Ermittlungsmangel hinsichtlich der beeinflussbaren Kosten vorliege. Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht, seien die Personalkosten der übernommenen Vertragsbediensteten beeinflussbare Kosten im Sinn des § 59 ElWOG 2010. Die Amtsrevisionswerberin werde im fortgesetzten Verfahren diese Personalkosten zu ermitteln haben. Die Ermittlung von Zielvorgaben und Kosten sei jedenfalls umfangreich und hinsichtlich der notwendigen Berechnungen für das Verwaltungsgericht nicht ohne Unterstützung durch einen (Amts )Sachverständigen durchführbar. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liege eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis.
5 3.1.Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 berichtigte das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 17. November 2023 gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG dahingehend, dass die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids VKOS G 023/22/2 laute.
6 3.2.Dies begründete das Verwaltungsgericht damit, dass im Spruch des Beschlusses vom 17. November 2023 irrtümlich die Aktenzahl VKOS 023/22/2 angegeben sei. Tatsächlich handle es sich vorliegend jedoch um eine Erledigung des Verfahrens VKOS G 023/22/2. Der Beschluss vom 17. November 2023 sei daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen gewesen.
7 4. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2023 berichtigt durch den Beschluss vom 5. Dezember 2023 richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
8 Im eingeleiteten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 1.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass sich der gegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichts jedenfalls in seiner ursprünglichen Formauf den Bescheid vom 7. Oktober 2022, VKOS 023/22/2, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 beziehe. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 habe das Verwaltungsgericht den gegenständlichen Beschluss dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des bekämpften Bescheids „VKOS G 023/22/2“ zu lauten habe. Eine Berichtigung des Datums des bekämpften Bescheids sowie der Entscheidungsgründe des Beschlusses, die sich weiterhin bezüglich auf das hier zu entscheidende Verfahren der Sparte Gas nicht einschlägige Bestimmungen des ElWOG 2010 stützten, seien jedoch nicht vorgenommen worden. Im Ergebnis könne daher nicht mit der gebotenen Klarheit festgestellt werden, auf welches Verfahren sich der revisionsgegenständliche Beschluss beziehe. Damit liege eine Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den tragenden Grundsätzen des Verfahrensrechts vor.
10 1.2. Die Revision ist in Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig. Sie erweist sich aus nachstehenden Erwägungen auch als berechtigt.
11 2.Voranzustellen ist, dass der Berichtigungsbeschluss mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit bildet, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. VwGH 17.11.2023, Ro 2023/03/0035, Rn. 10, mwN).
12 3.1.Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Dies gilt nach § 31 Abs. 3 VwGVG auch für Beschlüsse (die nicht verfahrensleitend sind). Die Begründungspflicht dient der Ermöglichung der (weiteren) Rechtsverfolgung durch die Verfahrensparteien (vgl. Eisner, in: Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG § 29 Rz. 6, mwN). Im Schrifttum wird gerade im Fall der Kassation und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG die besondere Bedeutung der Begründung betont, weil der darin aufgenommenen (für die Behebung maßgeblichen) rechtlichen Beurteilung ausnahmsweise Bindungswirkung zukommt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 29 VwGVG Rz. 26).
Die Verwaltungsgerichte werden den Anforderungen an die Begründung dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, Pkt. 5.2.2.).
13 3.2. Diesen Vorgaben wird im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
14Dem Spruch des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2023 zufolge wurde über die Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2022, VKOS 023/22/2, betreffend Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts gemäß „§ 48 ElWOG 2010“ abgesprochen. Auch in der Begründung des Beschlusses werden die maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010 wiedergegeben. Ebenso ist in der Darstellung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts von einem nach dem ElWOG 2010 ergangenen Bescheid die Rede. Schließlich ist den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts klar zu entnehmen, dass über einen elektrizitätsrechtlichen Fall entschieden wurde.
Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, hat die Amtsrevisionswerberin mit dem Bescheid mit der Geschäftszahl „VKOS G 023/22/2“ in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gegenüber der erstmitbeteiligten Partei für das Jahr 2023 die Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und 3 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 f GWG 2011 und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 GWG 2011 festgestellt sowie die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge abgewiesen.
15Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berichtigung des angefochtenen Beschlusses (Änderung der Geschäftszahl des bekämpften Bescheids auf „VKOS G 023/22/2“) hat somit zur Konsequenz, dass über eine Beschwerde abgesprochen wurde, die sich gegen einen nach dem GWG 2011 ergangenen Bescheid richtet. In der unverändert gebliebenen Begründung des Beschlusses wird allerdings weiterhin der nach dem ElWOG 2010 ergangene Bescheid wiedergegeben und in den rechtlichen Erwägungen ausschließlich auf die einschlägigen Bestimmungen des ElWOG 2010 Bezug genommen.
In der Begründung des Berichtigungsbeschlusses wird auf die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG eingegangen und dazu ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Aktenzahl „VKOS 023/22/2“ irrtümlich angegeben worden sei und es sich gegenständlich um eine Erledigung des Verfahrens „VKOS G 023/22/2“ handle. Entgegen dem Vorbringen der Revision wird damit zwar klar zum Ausdruck gebracht, auf welches Verfahren sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beziehen soll.
Jedoch vermag die ausschließlich auf das ElWOG 2010 bezugnehmende Begründung des Verwaltungsgerichts dennunmehr nach dem GWG 2011 erfolgten Abspruch nicht zu tragen.
16 4.Der (berichtigte) Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 26. November 2025
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