Der VwGH hat sich in seiner Rechtsprechung bereits ausführlich mit dem Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO befasst. So hat er etwa im Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, 2009/06/0144, ausgeführt, "angemessen" sei jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergebe. Maßgeblich sei, in welcher Höhe die Vergütungen für gemäß § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu § 16 Abs. 4 RAO sprächen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gemäß § 47 Abs. 5 RAO gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere § 47 Abs. 3 Z 3 RAO) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle sei davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird". Im Erkenntnis vom 4. November 2002, 2000/10/0050, hat der VwGH auch die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig sei, im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 % vorzunehmen.
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