Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revisionen des Stadtrats der Stadtgemeinde P, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. März 2022, Zlen. 1. LVwG AV 135/001 2022 und 2. LVwG AV 134/001 2022, betreffend Aufschließungsabgabe gemäß § 38 NÖ Bauordnung 2014 (Mitbeteiligter: R, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in Wien; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Stadtgemeinde Pressbaum hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Antrag auf Aufwandersatz der Niederösterreichischen Landesregierung wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 7. Juli 1953 bewilligte der Bürgermeister der Stadtgemeinde P die Abteilung näher bezeichneter Liegenschaften in der KG P nach §§ 6 ff NÖ Bauordnung 1883 (im Folgenden: NÖ BO 1883).
2 Der Mitbeteiligte ist Eigentümer zweier aus dieser Abteilung resultierender Grundstücke (A und B).
3 Mit zwei Bescheiden vom 16. Juni 2021 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde P dem Mitbeteiligten gemäß § 14 Z 1, Z 2 und Z 6 iVm § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BO 2014) jeweils die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses, den Neubau eines Nebengebäudes, die Errichtung eines Carports, die Errichtung von vier bzw. zwei Stützmauern sowie die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf den Grundstücken A und B.
4 Mit Bescheiden vom 16. und 21. Juli 2021 schrieb der Bürgermeister dem Mitbeteiligten als Grundstückseigentümer eine Aufschließungsabgabe für das Grundstück A iHv 32.031,94 € und für das Grundstück B iHv 42.131,44 € gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 vor. In der Begründung wurde ausgeführt, es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage einen Beitrag des Grundeigentümers zu den Kosten der Verkehrsaufschließung des Bauplatzes einzuheben.
5 Der Mitbeteiligte erhob gegen diese Bescheide Berufungen. Er brachte zusammengefasst vor, es handle sich nicht um eine erstmalige Errichtung eines Gebäudes. Auf den beiden Grundstücken bestehe bereits ein Einfamilienhaus im Altbestand. Eine rechtsgültige Baubewilligung aus 1958 liege im Bauakt ein. Im Übrigen habe der Bauamtsdirektor die Auskunft erteilt, dass betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine Aufschließungsabgabe zu entrichten sei.
6 Mit Bescheiden vom 20. Oktober und 24. November 2021 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde P die Berufungen des Mitbeteiligten ab. In der Begründung führte die Behörde aus, mit Bescheid vom 29. Juli 1958 habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde P eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Garage auf den Grundstücken A, B und C erteilt. Weiters finde sich im Liegenschaftsakt des Bauamts ein Auswechslungsplan vom 10. Juni 1963, jedoch keine Baubewilligung, in der auf diesen Auswechslungsplan Bezug genommen werde. Für die Bewilligung der im Auswechslungsplan gegenüber den im ursprünglichen Einreichplan dargestellten baulichen und lagemäßigen Abänderungen hätte es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer neuerlichen Baubewilligung bedurft. Am 25. Februar 1987 sei unter Bezugnahme auf den Auswechslungsplan des Jahres 1963 die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus erteilt worden. Eine separate Benützungsbewilligung für die Garage sei nicht erteilt worden. Das Bestandsgebäude weiche hinsichtlich seiner Lage als auch seiner Ausführung deutlich vom bewilligten Einreichplan (hinsichtlich seiner Lage auch vom Auswechslungsplan) ab. Somit sei trotz amtlich aufliegender Benützungsbewilligung festzuhalten, dass die Baubewilligung vom 29. Juli 1958 nicht konsumiert worden sei. Da das Bestandsgebäude auf den Grundstücken A und B nicht gemäß der Baubewilligung vom 29. Juli 1958 ausgeführt worden und somit immer konsenslos gewesen sei, seien die Grundstücke nicht mit einem unbefristet bewilligten Gebäude im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 bebaut gewesen. Somit handle es sich bei der Baubewilligung vom 16. Juni 2021 um die Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz. Weiters sei für die Grundstücke A und B weder im Zuge der erstmaligen Parzellierung vom 7. Juli 1953 noch danach eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden.
7 Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit den angefochtenen Erkenntnissen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und änderte die Berufungsbescheide des Stadtrats dahingehend ab, dass die Abgabenbescheide des Bürgermeisters ersatzlos behoben werden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
8 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens stellte das Verwaltungsgericht fest, der Mitbeteiligte sei Eigentümer der Grundstücke A und B, die eine Widmung als Bauland-Wohngebiet aufweisen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde P vom 7. Juli 1953 sei die Abteilung näher bezeichneter Liegenschaften unter Bedingungen genehmigt worden. Von der Gemeinde seien für die gegenständlichen Grundstücke keine Aufschließungsbeiträge iSd NÖ BO 1883 vorgeschrieben oder eingehoben worden.
9 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, strittig sei, ob der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit iSd § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet worden und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt sei. Dies finde auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anderslautenden Abgabentatbestands früherer Bauordnungen entstanden seien, Anwendung.
10 Es sei daher zu prüfen, ob eine in der Vergangenheit liegende Verwirklichung eines Abgabentatbestands vorliege. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde P 1953 über Ansuchen des damaligen Grundstückseigentümers die Abteilung mehrerer Parzellen genehmigt habe, woraus u.a. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke hervorgegangen seien. Diese Genehmigung sei u.a. unter der „Bedingung“ gestanden, dass die „Wasser Lichtleitung und erstmalige Straßenherstellungskosten“ von den künftigen Erwerbern „der einzelnen Baustellen und Gartenparzellen“ zu tragen und die Übernahme dieser Verpflichtung grundbücherlich sicherzustellen sei. Nach dem zum Zeitpunkt der relevanten Abteilung geltenden § 14 Abs. 5 NÖ BO 1883 habe der Abteilungswerber Beiträge zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplan vorgesehenen Straßen und zu den im Abteilungsgebiet erforderlichen Kanalisierungs-, Wasserleitungs- und Beleuchtungsanlagen in Höhe von bis zu 80% der ortsüblichen Kosten zu leisten gehabt. Der Einmaligkeitsgrundsatz des § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 beziehe sich auf Aufschließungsleistungen schlechthin, somit auch auf jene, die in §§ 14 und 15 NÖ BO 1883 und NÖ BO 1976 vorgesehen gewesen seien.
11Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall bereits die Grundabteilung im Jahr 1953 zur Verwirklichung eines Abgabentatbestands im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen geführt habe. Dieser früher entstandene Abgabenanspruch stehe der nunmehrigen Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet worden und der Abgabenanspruch bereits verjährt sei. Hinsichtlich des Rechts auf Festsetzung der Aufschließungsabgabe sei gemäß § 207 BAO Verjährung eingetreten und könne der damals entstandene Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Die Aufschließungsabgabe gelte entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung „als vorgeschrieben und entrichtet“, so dass sich die bekämpfte Abgabenvorschreibung als rechtswidrig erweise.
12 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen des Stadtrats der Stadtgemeinde P, die der Verwaltungsgerichtshof aufgrund ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Der Mitbeteiligte sowie die Niederösterreichische Landesregierung erstattetennach Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 VwGG eine Revisionsbeantwortung.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 In den gleichlautenden Revisionen wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, die Fälligkeit der Aufschließungsabgabe sei nicht bereits mit der Erlassung des Bescheides über die Grundabteilung im Jahr 1953 eingetreten. Aus diesem gehe hervor, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der Herstellung der Straße und der Kanalisations , Wasserleitungs und Beleuchtungsanlage erst über Verlangen der Gemeinde fällig werde. Dass ein solches Verlangen seitens der Gemeinde nicht gestellt worden sei, habe das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis festgehalten. Damit habe aber auch eine Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen können.
17 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
18 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde P vom 7. Juli 1953 die Abteilung näher bezeichneter Liegenschaften genehmigt. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich darüber hinaus, dass für die revisionsgegenständlichen Grundstücke, die aus dieser Abteilung hervorgegangen sind, bisher kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde.
19 § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021, lautet auszugsweise wie folgt:
„(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden. [...]“
20Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden und nach § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN). Dies gilt auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anderslautenden Abgabentatbestands früherer Bauordnungen entstanden sind (vgl. etwa VwGH 20.1.2016, 2013/17/0786; 16.12.2015, 2013/17/0257, jeweils mwN).
21 § 14 der (im Jahr 1953 anzuwendenden) Bauordnung für Niederösterreich 1883 (Gesetz vom 17. Jänner 1883, LGBl. Nr. 36/1883 idF LGBl. Nr. 70/1934) sah in seinem vorletzten Absatz im Falle der Eröffnung neuer Straßen, Gassen oder Plätze eine Verpflichtung des Abteilungswerbers zur Leistung eines Beitrags „zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplane vorgesehenen Straßen“ vor. Dieser Beitrag durfte 80 % der ortsüblichen Kosten einer gewalzten Straße mit genügendem Unterbau (Fahrbahn und Oberflächenentwässerung) nicht übersteigen (vgl. erneut VwGH 20.1.2016, 2013/17/0786, mwN). Ebenso normierte § 14 leg. cit. eine Beitragspflicht „zu den im Abteilungsgebiete erforderlichen Kanalisierungs-, Wasserleitungs- und Beleuchtungsanlagen in derselben Höhe“.
22 Die mit Bescheid vom 7. Juli 1953 genehmigte Grundabteilung hat im vorliegenden Fall daher zur Verwirklichung eines Abgabentatbestands im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen geführt. Daran vermag der Umstand, dass eine Vorschreibung seitens der Gemeinde unterblieben ist, nichts zu ändern. Die im Grundabteilungsbescheid vom 7. Juli 1953 enthaltenen Bedingungen, wonach die in § 14 NÖ BO 1883 geregelten Aufschließungsbeiträge „über Verlangen der Gemeinde“ zu entrichten und grundbücherlich sicherzustellen seien, hindern nicht die Entstehung des Abgabenanspruchs. Darauf, ob dieser bereits entstandene Abgabenanspruch auch fällig wurde (was in der Revision umfangreich bestritten wird), kommt es aber nicht entscheidend an.
23 Der Revisionswerber macht weiters geltend, im Jahr 2017 sei es zu einer wesentlichen Ergänzung des § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 gekommen, sodass entgegen früherer Rechtsprechung klargestellt worden sei, dass die Unterlassung der Vorschreibung oder Einhebung einer Abgabe aus Anlass einer früheren Grundteilung einer späteren Abgabenvorschreibung aus Anlass einer Bauführung nicht entgegenstehe.
24 Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass nach § 38 Abs. 1 NÖ BO 2014 dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben ist, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz erklärt wird (Z 1) oder eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 NÖ BO 2014 erteilt wird (Z 2). Nach § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende ausschließliche Gemeindeabgabe. Mit der Änderung der NÖ BO 2014, LGBI. Nr. 50/2017, wurde im § 38 Abs. 3 der Satz eingefügt: „Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.“ Im Motivenbericht (Ltg. 1378/B 23/3 2017) wurde dazu ausgeführt:
„Bereits mit der NÖ Bauordnung 1996 wurde der Abgabentatbestand der Baubewilligung auf Bauplätzen (§ 38 Abs. 1 Z. 2) eingeführt. Damit sollte ein weiterer bzw. nochmaliger Anlass für die Vorschreibung der Abgabe zur Verfügung stehen, und zwar in erster Linie für jene Fälle, in denen bei der zeitlich zurückliegenden Bauplatzschaffung aufgrund der vormals geltenden Regelung (sofortiger Aufschließungsbeitrag für alle neugeschaffenen Grundstücke), die die Grundeigentümer zu diesem Zeitpunkt meist finanziell überforderten, seitens der Gemeinden die tatsächliche Abgabenleistung auf später verschoben wurde. Damit wollten diese Gemeinden einerseits den betroffenen Abgabenpflichtigen entgegenkommen ohne andererseits auf für die Gemeinden notwendige Abgaben verzichten zu müssen. Im Sinne einer Gleichbehandlung der Grund- bzw. Bauplatzeigentümer sollte jeder seinen finanziellen Beitrag zur Herstellung der Infrastruktur auch tatsächlich wenn auch später bezahlen und nicht aufgrund bestimmter ihn zunächst sogar begünstigender Umstände davon befreit sein. Diese Intention des Gesetzgebers wurde allerdings durch die Judikatur immer mehr ausgehöhlt, wodurch nahezu keine entsprechenden Anlassfälle nach § 38 Abs. 1 Z 2 mehr anerkannt wurden.
Die Beurteilung der Einmaligkeit ist immer in Bezug auf den Letztstand des betroffenen Bauplatzes vorzunehmen. D.h. ist ein Bauplatz durch Teilung auf mehrere Bauplätze aufgeteilt und auch bebaut worden, so schließt ein ursprünglicher Anteil an einer Aufschließungsabgabe die späteren Ergänzungsabgaben nicht aus. Ebenso verhält es sich, wenn beispielsweise aus Anlass einer früheren Grundteilung keine Abgabe vorgeschrieben oder eingehoben wurde. Mit der Einfügung wird klargestellt, dass auch dieser Umstand eine spätere Abgabenvorschreibung, evtl. aus Anlass einer Bauführung (Abs. 1 Z 2), nicht verhindern darf. Ziel der Regelung ist die Gleichbehandlung bzw. Gleichbelastung aller Gemeindebürger, sodass allfällige Versäumnisse nicht zu Lasten jener fallen (z.B. durch eine überdurchschnittliche Anhebung des Einheitssatzes), die ordnungsgemäß ihre Beiträge geleistet haben bzw. leisten.“
25 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist lediglich normiert, dass die Wahl der Abgabentatbestände „alternativ“ vorgenommen werden kann. Daraus kann also abgeleitet werden, dass es der Wahl der Abgabenbehörde unterliegen kann, die Aufschließungsabgabe entweder auf den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 oder jenen der Z 2 NÖ BO 2014 zu stützen. Eine „kumulative“ Vorschreibung (Festsetzung einer Aufschließungsabgabe sowohl im Hinblick auf eine Bauplatzerklärung als auch im Hinblick auf eine auch erst Jahre später erfolgende Baubewilligung) ist damit nicht ermöglicht. Damit steht diese Novellierung des § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 nicht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einmaligkeit der Abgabenfestsetzung entgegen.
26Mit dem Hinweis auf eine uneinheitliche Judikatur der Verwaltungsgerichte wird vom Revisionswerber ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan (vgl. etwa VwGH 17.11.2023, Ro 2023/03/0035, mwN).
27Soweit in der Zulässigkeitsbegründung auch eine unvollständige Sachverhaltsermittlung (insbesondere fehlende Feststellungen zur erstmaligen Bebauung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke) seitens des Verwaltungsgerichts gerügt wird, vermag die Revision die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 14.5.2019, Ra 2018/16/0032, mwN).
28 Wenn abschließend vorgebracht wird, der zuständige Richter habe während des gesamten Verfahrens nicht dargelegt, dass aus seiner Sicht die Abgabenvorschreibung verjährt sei, vermag der Revisionswerber - vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtslage die Relevanz eines allfälligen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs nicht aufzuzeigen.
29 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
30Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
31Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Diese Bestimmungen sehen einen Anspruch einer Partei nach § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG auf Aufwandersatz nicht vor, sodass der Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung auf Aufwandersatz zur Gänze und das Mehrbegehren des Mitbeteiligten mangels Deckung in der VwGHAufwandersatzverordnung 2014 ebenfalls abzuweisen war (vgl. VwGH 27.5.2024, Ra 2022/13/0009, mwN).
Wien, am 18. August 2025
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