Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des B A H, vertreten durch die Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilferstraße 88a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Juli 2021, VGW 171/092/3104/2020 30, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 16. Jänner 2020 kündigte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 72 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) das provisorische öffentlich rechtliche Dienstverhältnis des Revisionswerbers mit Ablauf von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides, da er nicht die notwendige Eignung für die Verrichtung des Dienstes des (Ober)feuerwehrmannes aufweise.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer Verhandlung die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG gegen das Erkenntnis sei unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der am 14. Mai 1990 geborene Revisionswerber sei am 1. Dezember 2014 als Feuerwehrmann (der MA 68) in den Dienst der Stadt Wien eingetreten und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2015 der DO 1994 unterstellt worden (unter Einreihung in die Beamtengruppe der Feuerwehrmänner der Verwendungsgruppe D; mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 Überreihung in die Beamtengruppe der Oberfeuerwehrmänner).
4 Bald nach Aufnahme in das provisorische Dienstverhältnis seien beim Revisionswerber Schwindel- und Kippgefühl, Nackenschmerzen, Augenschmerzen, Druck am Hinterkopf, Schmerzen an der Fußsohle, Herzrhythmusstörungen (Extrasystolen), Schwankschwindel und Angstattacken aufgetreten. Da wegen dieser Leiden Überkopfarbeiten, höhenexponiertes Arbeiten, das Besteigen von Leitern, Arbeiten am offenen Fenster und auch das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht möglich gewesen seien, sei der Revisionswerber seit dem 20. Oktober 2018 im Krankenstand gewesen.
5 Die beim Revisionswerber bestehende Arachnoidalzyste sei nicht der Grund für diese Symptome gewesen; auch seien die Beschwerden des Revisionswerbers nicht (wie zunächst vermutet) von seinem Leiden an der Halswirbelsäule ausgegangen; Auslöser seien vielmehr psychogene Ursachen, somit psychische Belastungen, psychische Konflikte und Lebensprobleme gewesen. Der Revisionswerber habe an einem Paniksyndrom (einer Untergruppe des Angstsyndroms) und einer Somatisierungsstörung gelitten. Er sei sodann medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden und nach eigenen Angaben seit etwa Mitte 2020 beschwerdefrei.
6 Die Zukunftsprognose sei jedoch ungünstig: Der Krankheitsverlauf weise nämlich auf eine generelle psychische Instabilität hin, auf eine reduzierte psychische Belastbarkeit und erfahrungsgemäß würden derartige Störungsbilder dazu neigen, auch nach erfolgreicher Behandlung früher oder später wieder aufzutreten. Aufgrund der beim Revisionswerber weiterhin bestehenden reduzierten psychischen Belastbarkeit sei die hohe psychische Belastbarkeit für den Branddienst langfristig nicht gewährleistet; es würden wahrscheinlich dieselben oder ähnliche Symptome wiederum auftreten; zumindest würde die Tätigkeit im Branddienst das Auftreten von psychischen Beschwerden jedenfalls begünstigen und befördern.
7 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die beim Revisionswerber während seines provisorischen Dienstverhältnisses aufgetretene Symptomatik ergebe sich einerseits aus den im Akt einliegenden und auch im Beschwerdeverfahren vom erkennenden Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten, andererseits aber auch aus den Angaben des Revisionswerbers selbst. Hinsichtlich des Endes dieser Symptomatik sei zunächst auf seine eigenen Angaben (im Schriftsatz vom Dezember 2019) zu verweisen, in dem er zugestanden habe, für seine volle Einsatzfähigkeit im 24 Stunden (Brand)Dienst eine weitere Vorbereitung zu benötigen, weiters aber auch auf seine Einvernahme in der Verhandlung am 28. September 2020, wo er angegeben habe, keine Krankheitssymptome mehr zu haben.
8 Die Feststellungen zur negativen Gesundheitsprognose würden auf dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. B (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) vom 31. Dezember 2020 basieren, das in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht am 29. Juni 2021 von diesem ausführlich erörtert worden und dem erkennenden Verwaltungsgericht als überaus plausibel, nachvollziehbar und schlüssig erschienen sei. Der Revisionswerber sei diesem fachärztlichen Gutachten vom 31. Dezember 2020 auch nicht auf gleichem fachlichen Niveau (durch Vorlage eines „Gegengutachtens“) entgegengetreten; der Antrag des Revisionswerbers an das erkennende Verwaltungsgericht auf Beiziehung und (neuerliche) Untersuchung und Begutachtung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie sowie der Arbeitspsychologie reiche dazu nicht hin.
9 In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung insbesondere aus, nach den Feststellungen habe der Revisionswerber wegen seiner körperlichen Mängel während seines provisorischen Dienstverhältnisses nicht am 24 Stunden Wechseldienst bzw. Branddienst teilnehmen können und sich auch deshalb dauerhaft im Krankenstand befunden. Auch wenn der Revisionswerber mehrfach kundgetan habe, im Innendienst voll einsetzbar gewesen zu sein, so ergebe sich doch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar, dass ein Beamter allen Anforderungen hinsichtlich seiner Verwendung und somit auch hinsichtlich des für die Tätigkeit eines Oberfeuerwehrmannes unabdingbaren 24 Stunden Wechseldienstes bzw. des Branddienstes entsprechen müsse.
10 Es könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund der beim Revisionswerber während des provisorischen Dienstverhältnisses bestehenden Symptomatik dieses Dienstverhältnis beendet habe, weil der Revisionswerber körperlich nicht vollumfänglich geeignet erschienen sei, den Anforderungen an seine Verwendung, für die er aufgenommen worden sei, zu entsprechen. Die Ermessensübung der belangten Behörde sei somit im Sinne des Gesetzes erfolgt.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mit zu berücksichtigen, ob ausnahmsweise davon auszugehen sei, dass der Beamte auf Grund besonderer Umstände in weiterer Folge die volle gesundheitliche Eignung für das definitive Dienstverhältnis erlangen werde; eine derartige Entwicklung wäre auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
12 Da der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2020 angegeben habe, (nunmehr) gänzlich beschwerdefrei zu sein, habe das Verwaltungsgericht den Revisionswerber neuerlich auch durch fachärztliche Amtssachverständige auf seine Eignung überprüfen lassen, die Aufgaben, die mit seiner Verwendung als Oberfeuerwehrmann verbunden seien, wahrzunehmen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, sei insbesondere Dr. B in seinem psychiatrischen und neurologischen Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerber keinesfalls die volle gesundheitliche Eignung erlangt habe und auch nicht erlangen werde, weil es auf längere Sicht nicht wahrscheinlich sei, dass es bei der Beschwerdefreiheit des Revisionswerbers bleibe; es bestehe vielmehr die evidente Gefahr, dass der Revisionswerber zukünftig wieder die beschriebene Symptomatik aufweisen werde.
13 So erfreulich die (angebliche) gegenwärtige Beschwerdefreiheit für den Revisionswerber auch sein möge, so verhelfe sie diesem wegen dessen negativer Prognose dennoch nicht dazu, ihn auch zukünftig für den äußerst fordernden Feuerwehrdienst als geeignet erscheinen zu lassen, weshalb der bekämpfte Bescheid zu bestätigen gewesen sei.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da der Revisionswerber laut den Feststellungen nach seinen Angaben seit etwa Mitte 2020 beschwerdefrei sei und daher zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gründe vorlägen, die der Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis entgegenstünden. Daran vermöge die festgestellte ungünstige Zukunftsprognose nichts zu ändern, zumal lediglich festgestellt worden sei, dass wahrscheinlich aber nicht mit der nötigen Sicherheit dieselben oder ähnliche Symptome wieder auftreten würden. Die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers für den ausgeübten Beruf sei somit gegeben.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beurteilung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses Mängel aufgetreten sind, die den Betroffenen für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen; auf die „aktuelle Dienstfähigkeit“ ist dabei nicht abzustellen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung darüber, ob ein Beamter, der sich während des Beobachtungszeitraums in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt, zu kündigen ist, muss auch erwogen werden, ob ungeachtet der bisher fehlenden Bewährung ausnahmsweise dennoch davon auszugehen ist, dass der Beamte auf Grund besonderer Umstände in weiterer Folge die volle gesundheitliche Eignung für das definitive Dienstverhältnis erlangen werde. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn mittlerweile eine Heilung eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht (vgl. etwa VwGH 30.1.2024, Ra 2022/12/0104, mwN).
21 Anders, als von der Revision vorgebracht, ist daher nicht auf die „aktuelle Dienstfähigkeit“ abzustellen. Das Verwaltungsgericht stellte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers für das definitive Dienstverhältnis an und verneinte diese mit näherer Begründung (s.o.). Die Unrichtigkeit dieser Beurteilung wird mit dem erstatteten Vorbringen nicht aufgezeigt.
22 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst weiters vor, Dr. B habe in seinem Gutachten ausgeführt, der Revisionswerber lasse im aktuellen Status keine krankheitswertigen Auffälligkeiten erkennen, psychiatrische Vorerkrankungen seien nicht eruierbar und man könne nicht mit Sicherheit sagen, dass wieder Symptome auftreten würden. Widersprüchlich habe Dr. B zu Protokoll gegeben, dass beim Revisionswerber ein Paniksyndrom gegeben sei, was im Gutachten vom 31. Dezember 2020 jedoch nicht beschrieben worden sei; zudem sei eine Panikattacke erst bei mehrfacher Wiederholung als krankheitswertig anzusehen, wobei mehrere Panikattacken beim Revisionswerber nicht beschrieben worden seien. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine psychiatrischen Vorerkrankungen des Revisionswerbers gegeben seien, sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der negativen Prognose des Revisionswerbers daher ohne das notwendige Tatsachensubstrat getroffen worden.
23 Auch ein Verwaltungsgericht trifft die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses gegebenenfalls unter Berücksichtigung dazu vorgebrachter Einwendungen entsprechend zu würdigen. Die Frage, ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/12/0011, 0122, mwN).
24 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. etwa VwGH 6.2.2024, Ra 2022/12/0169, mwN).
25 Dr. B führte in seinem Gutachten in dem von der Revision angesprochenen Zusammenhang wie folgt aus:
„... Psychiatrische Vorerkrankungen sind nicht eruierbar ...
Aus psychiatrischer Sicht erscheint eine psychosomatische Interpretation des aufgetretenen Beschwerdebildes insgesamt gut nachvollziehbar, symptomatisch bestehen deutliche Anklänge an ein Angstsyndrom. ...
Im aktuellen Status lässt der Proband keine krankheitswertigen Auffälligkeiten erkennen, allerdings eine gewisse Neigung zu impulshaften Reaktionen.
Zur Frage der Dienstfähigkeit wäre nach dem aktuellen Querschnittsbefund und im Hinblick auf die angegebene Beschwerdefreiheit ein Einsatz ohne Einschränkungen derzeit möglich, prognostisch erscheint im Hinblick auf die Vorgeschichte die psychische Stabilität für den äußerst fordernden Feuerwehrdienst allerdings nicht ausreichend. Rezidive im Sinne von psychosomatischen Überreaktionen in Belastungssituationen müssen in künftigen Verlauf befürchtet werden, die erforderliche hohe psychische Belastbarkeit für den Branddienst erscheint damit langfristig nicht gewährleistet. ...“
26 In der Verhandlung am 29. Juni 2021 führte Dr. B dazu im Wesentlichen aus, dass als Ursache der Beschwerden des Revisionswerbers schließlich eine psychogene Ursache angenommen worden sei und man Behandlungen auf medikamentöser und auch psychotherapeutischer Seite eingeleitet habe. Der in der Folge eingetretene Verbesserungsverlauf weise darauf hin, dass die Annahme einer psychogenen Verursachung richtig gewesen sei. Auch die Beschreibung der Symptomatik bestätige aus psychiatrischer Sicht, dass es sich tatsächlich um ein psychiatrisches Krankheitsbild gehandelt habe, und zwar im Sinne eines Angstsyndroms, Paniksyndroms und einer Somatisierungsstörung; das Letztere bedeute, dass psychische Probleme vom Patienten in körperlichen Beschwerden zum Ausdruck kämen. Zwar sei beim Revisionswerber bei dem aktuellen Querschnittsbefund keine Auffälligkeit festzustellen gewesen, die Prognose sei allerdings ungünstig, weil der Verlauf auf eine generelle psychische Instabilität hinweise, auf eine reduzierte psychische Belastbarkeit, und weil erfahrungsgemäß derartige Störungsbilder dazu neigten, auch nach erfolgreicher Behandlung früher oder später wiederaufzuleben. Die hohe psychische Belastbarkeit für den Branddienst sei langfristig nicht gewährleistet. Auch bei anderen Angststörungen sei ein Rückfall häufig, es handle sich beim Revisionswerber jedoch nach der Einschätzung Dris. B um ein Paniksyndrom. Es fänden sich in diversen Befunden beschriebene Hinweise auf Kennzeichen der Erkrankung, die aus seiner Sicht am besten und deutlichsten wenn auch nicht ausschließlich auf ein Paniksyndrom hinweisen würden. Der Revisionswerber sei gegenwärtig gesund, langfristig bestehe aber die evidente Gefahr, dass er die beschriebene Symptomatik wieder aufweise.
27 Das Verwaltungsgericht beurteilte das Gutachten Dris. B, das in der Verhandlung von diesem erörtert wurde, als nachvollziehbar und schlüssig. Inwieweit diese einzelfallbezogene Beurteilung oder die dem zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht vertretbar wäre, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf.
28 Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung schließlich vor, die Abweisung der Anträge des Revisionswerbers auf Einholung der Gutachten von gerichtlich beeideten Sachverständigen für Berufskunde, Psychiatrie und Neurologie sowie Arbeitspsychologie zum Beweis, dass der Revisionswerber auch langfristig beruflich belastbar sei, sei nicht zu Recht erfolgt.
29 Liegt ein ausreichendes, schlüssiges Gutachten vor, besteht auf die Einholung weiterer, ergänzender Gutachten in einem solchen Fall kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0103, mwN). Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, legt die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht dar.
30 Soweit die Revision moniert, dass dem Antrag auf Einvernahme von Dr. G (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zum Beweis, dass der Revisionswerber nie eine Panikattacke gehabt habe, nicht stattgegeben worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein Beweisantrag unter anderem dann abgelehnt werden darf, wenn es auf die Beweistatsachen nicht ankommt (zur Ablehnung von Beweisanträgen vgl. VwGH 7.12.2023, Ra 2023/12/0045, Rn. 13, mwN).
31 Dies war im vorliegenden Fall gegeben, zumal auch die Revision nicht aufzeigt, dass es für die dem Gutachten zugrunde gelegten (Befund )Annahmen auf die Tatsache bereits erlittener „Panikattacken“ angekommen wäre (vgl. im Übrigen dazu, dass es sich bei der Beurteilung der Beweiserheblichkeit durch das Verwaltungsgericht um eine einzelfallbezogene Frage handelt, die nur im hier nicht aufgezeigten Fall einer unvertretbaren Beurteilung eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwirft, zB VwGH 12.3.2024, Ra 2023/12/0099, mwN).
32 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
33 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. August 2024
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