Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der P B gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Februar 2024, LVwG AV 2648/001 2023, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
1 Der vorliegende Revisionsfall gleicht unter den relevanten Gesichtspunkten (sowohl hinsichtlich der relevanten Aspekte des dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalts, als auch der relevanten Rechtsfrage und des in der Revision erstatteten Vorbringens zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG) jenem Revisionsfall, in dem der Verwaltungsgerichtshof die zu Ra 2024/12/0036 protokollierte Revision, in der ein vergleichbar formuliertes Zulässigkeitsvorbringen erstattet wurde, mit Beschluss vom 27. Februar 2025 mangels Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zurückgewiesen hat.
2 Auf den zitierten Beschluss kann daher gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden.
3Auch in der vorliegenden Revision wurde, wie der Verwaltungsgerichtshof zu der insofern gleichartigen, zu Ra 2024/12/0036 erhobenen Revision mit Beschluss vom 27. Februar 2025 entschieden hat, in dem (vorliegend nahezu wortidentisch formulierten) Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
4Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ein Vorverfahren geführt, in welchem die Bildungsdirektion Niederösterreich als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt hat. Die Zuerkennung des Aufwandersatzes stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Zuspruch von Umsatzsteuer in Höhe von € 110,64 gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in dieser Verordnung genannten Pauschalbetrag bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 22.10.2015, Ro 2015/12/0001; 21.11.2024, Ra 2022/04/0087).
Wien, am 24. November 2025
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