Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H Handelsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die DAX Wutzlhofer Partner Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 62/1/4. Stock, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Jänner 2020, Zl. LVwG AV 1040/001 2018, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs )Beitrages nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. VwGH 12.4.2012, AW 2012/07/0018).
3 In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision hat der Revisionswerber unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg.Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. neuerlich VwGH 12.4.2012, AW 2012/07/0018, mwN).
4 Die Revisionswerberin trägt in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor, sie sei durch die Vorschreibung des Altlastensanierungsbeitrags in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährdet und es besteht die Gefahr, dass sie Vermögensgegenstände unter Wert verkaufen müsse, wodurch ihr ein nicht wieder auszugleichender Vermögensnachteil entstünde, oder sie wäre sogar gezwungen Insolvenz anzumelden. Es sei mit einem Altlastensanierungs Beitrag von mehreren Hunderttausend Euro zu rechnen.“
5 Konkrete Angaben zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin enthält der Antrag nicht, weshalb diesem nicht stattzugeben war.
Wien, am 15. April 2020
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