Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, über die Beschwerde vom 6. November 2023 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 3. Oktober 2023, Zahl: ***1***, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Spruchpunkt I des Bescheides des Zollamtes Österreich vom 3. Oktober 2023, Zahl: ***1***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2023 auf Nachsicht gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) von fälligen Abgabenschuldigkeiten samt Säumniszuschlägen in der Höhe von insgesamt 235.227,99 Euro als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt II des genannten Bescheides wurde der Eventualantrag auf teilweise Nachsicht gemäß § 236 BAO von 185.227,99 Euro als unbegründet abgewiesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorgelegten Nachweise (Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 und Saldenliste für das Kalenderjahr 2022) ließen auf eine solide wirtschaftliche Position der Beschwerdeführerin schließen. Aus dem Jahresabschluss ergebe sich eine gute Eigenkapitalausstattung und es habe ein positiver Cash Flow erzielt werden können. Die fiktive Verschuldungsdauer zeige ein ausgezeichnetes Verhältnis zwischen Verschuldung und Finanzkraft. Im Geschäftsjahr 2021 habe eine positive Betriebserfolgsquote erzielt werden können. In der Saldenliste seien Rückstellungen in der Höhe von 250.000 Euro für Altlastensanierungsbeiträge ausgewiesen. Zum Stichtag 31. Dezember 2022 weise die Bilanz einen Bilanzgewinn von 122.263,84 Euro aus.Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ließen nur bedingt Rückschlüsse auf die gegenwärtige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu. Es sei nicht von einer Existenzgefährdung beziehungsweise von einer persönlichen Unbilligkeit auszugehen.
Auch eine sachliche Unbilligkeit sei nach Ansicht des Zollamtes nicht gegeben. Die Abgabenvorschreibung sei in Entsprechung der seinerzeitig geltenden Judikatur und Rechtslage erfolgt, wobei die Rechtsansicht in einem für das Abgabenverfahren Bindungswirkung entfaltenden Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Es habe von der Beschwerdeführerin weder eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nachgewiesen werden können, noch liege eine sachliche Unbilligkeit vor; eine solche sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden. Da die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung somit nicht erfüllt worden seien, sei der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 6. November 2023. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ***Vt***, brachte vor (auszugsweise):"1 Sachverhalt(…)
3 Vorlage Jahresabschluss 2022 und Saldenliste zum 31.08.20233.1 In Ergänzung der bisher vorgelegten Urkunden legt die Beschwerdeführerin nunmehr den Jahresabschluss 2022 und die Saldenliste zum 31.08.2023 vor. Der Steuerberater der Beschwerdeführerin nahm dazu unter anderem wie folgt Stellung:"In der Saldenliste zum 31.8.2023 (siehe Anlage) weist die Gesellschaft einen Verlust für den Zeitraum von 1.1. bis 31.8.2023 einen Verlust in Höhe von € 194.306,83 aus. In diesem Verlust ist die Belastung aus dem gegenständlichen Verfahren (Altlastenbeitrag für das erste bis dritte Quartal 2012) in Höhe von € 233.223,99 noch nicht enthalten.Ausgehend von einem Eigenkapital per 31.12.2022 in Höhe von € 170.731,93 unter Berücksichtigung des Verlustes It. Saldenliste 31.8.2023 in Höhe von € 194.906,83 und der Belastung aus dem gegenständlichen Verfahren in Höhe von € 233.227,99 ergibt sich ein negatives Eigenkapital von € 259.003,29. Dies würde auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung bedeuten."Diese Stellungnahme wird zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin erhoben. Bescheinigung: Jahresabschluss 2022 (Beilage ./2); Saldenliste zum 31.08.2023 (Beilage ./3)
4 Beschwerdegründe4.1 Der gegenständlichen Entscheidung haftet eine unrichtige rechtliche Beurteilung an.Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre (§ 236 Abs 1 BAO). Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein. Unter Unbilligkeit persönlicher Natur versteht man, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde (§ 2 Z 1); mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme (§ 2 Z 2). Nach der Rsp des VwGH besteht eine persönliche Unbilligkeit bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich der Abgabepflichtigen entstehenden Nachteile (VwGH …). Es bedarf keiner Existenzgefährdung; es genügt, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, zB wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte (VwGH …).Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (VwGH …). Bei der Beschwerdeerledigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung maßgebend (vgl VwGH …)Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (VwGH …), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH …).Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lag eine Unbilligkeit bei Antragstellung vor und wird durch die nunmehr vorgelegten Urkunden verdeutlicht.Eine persönliche Unbilligkeit des Antragstellers lag bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vor, da die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin die Bezahlung des gesamten Abgabenrückstandes mit einer Existenzgefährdung einhergegangen wäre. Dies zeigt sich darin, dass die Antragstellerin auf der mit dem Antrag vorgelegten Saldenliste des Jahres 2022 einen Verlust in Höhe von € 100.699,38 aufweist. Es wurde zwar ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von € 72.521,19 (nach Saldierung mit dem Verlustvortrag) ausgewiesen, jedoch stammte der Gewinn aus dem Vorjahr aus der Auflösung einer Rückstellung in Höhe von € 300.000,00 und somit nicht aus dem operativen Betrieb. Die Antragstellerin verfügte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über die notwendige Liquidität.In der aktuellen SaIdenliste zum 31.08.2023 weist die Gesellschaft einen Verlust für den Zeitraum von 01.01.2023-31.08.2023 einen Verlust in Höhe von € 194.506,83 aus. In diesem Verlust ist die Belastung aus dem gegenständlichen Verfahren (Altlastenbeitrag für das erste bis dritte Quartal 2012) in Höhe von € 235.227,99 noch nicht enthalten.Ausgehend von einem Eigenkapital per 31.12.2022 in Höhe von € 170.731,53 unter Berücksichtigung des Verlustes It Saldenliste 31.08.2023 in Höhe von € 194.506,83 und der Belastung aus dem gegenständlichen Verfahren in Höhe von € 235.227,99 ergibt sich ein negatives Eigenkapital von € 259.003,29. Dies würde auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung bedeuten.Sollte die Abgabenschuldigkeit nicht (zumindest zum Teil) nachgesehen werden, wäre die Beschwerdeführerin dazu gezwungen ihr Vermögen, insbesondere Liegenschaften, zu verschleudern, um das Unternehmen zu erhalten.Die belangte Behörde hat daher den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt.
5 Anträge5.1 Die Beschwerdeführerin stellt daher nachstehendeANTRÄGE:Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und1. in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass die Abgabenschuldigkeit samt Säumniszuschlägen - in Summe It Aufstellung der belangten Behörde iHv € 235.227,99 - gänzlich nachgesehen wird;in eventu2. in der Sache selbst dahingehend entscheiden, dass die Abgabenschuldigkeit samt Säumniszuschlägen im Ausmaß von zumindest € 185.227,99 - sodass ein zu zahlender Restbetrag iHv € 50.000,00 verbleibt - nachgesehen wird;in eventu3. den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt (auszugsweise):"Persönliche UnbilligkeitEine persönliche Unbilligkeit besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabenpflichtigen entstehenden Nachteilen (…).Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form einer persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung (VwGH …). Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme (VwGH …).Was eine allfällige Existenz- bzw. Insolvenzgefährdung der Antragstellerin betrifft, ist auf die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 Insolvenzordnung (IO) sowie der insolvenzrechtlichen Überschuldung iSd § 67 IO zu verweisen.Während Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wenn ein nicht bloß vorübergehender Mangel an Zahlungsmittel besteht, der den Schuldner daran hindert, sämtliche fälligen Schulden zu bezahlen, fordert der Begriff der insolvenzrechtlichen Überschuldung neben dem Überwiegen der Passiven über die Aktiven unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven zusätzlich eine negative Fortbestehensprognose.Aus dem Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2021 ergibt sich eine gute Eigenkapitalausstattung der Antragstellerin. Es konnte ein positiver Cash Flow erzielt werden. Die Fiktive Verschuldungsdauer zeigt ein ausgezeichnetes Verhältnis zwischen Verschuldung und Finanzkraft. Im Geschäftsjahr 2021 konnte eine positive Betriebserfolgsquote erzielt werden. Der mit der Beschwerde gleichzeitig vorgelegte Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2022 weist mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 einen Bilanzgewinn iHv € 122.263,84 aus. Aus dem Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2022 ist ersichtlich, dass die Umsatzentwicklung und der Betriebserfolg im Vergleich zum Geschäftsjahr 2021 rückläufig sind, jedoch hat sich die Betriebserfolgsquote nur leicht vermindert. Zudem steht die Verschuldung und die Finanzkraft in einem angemessenen Verhältnis.In der vorgelegten Saldenliste für das Geschäftsjahr 2022 sind keine Auflösungen von Rückstellungen ausgewiesen. Vielmehr wurden die Rückstellungen iHv € 298.500,- aus dem Kalenderjahr 2021 in die Saldenliste 2022 übernommen. Davon sind € 250.000,- als Rückstellung für Altlastensanierungsbeiträge ausgewiesen.Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (VwGH …),die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können persönliche Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH …) zu beurteilen.In der mit der Beschwerde gleichzeitig vorgelegen Saldenliste zum 31. August 2023 werden keine Rückstellungen mehr für den Altlastensanierungseitrag ausgewiesen. Vielmehr wird auf einen, sich aus dieser Saldenliste ergebenden Verlust in Flöhe von € 194.506,83 verwiesen. Hier wären auch die Belastungen aus dem gegenständlichen Verfahren (Altlastenbeitrag in Höhe von € 235.227,99) noch nicht enthalten.Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen. Diesem Erfordernis hat die Nachsichtswerberin nicht entsprochen.Die Saldenliste für das Kalenderjahr 2022 mit Stand vom 1. Februar 2023 weist Bankverbindlichkeiten in Höhe von 49 TEUR aus. In der Saldenliste zum 31. August 2023 werden keine Bankverbindlichkeiten mehr ausgewiesen.Aufgrund dieser Saldenlisten ist zu berücksichtigen, dass die Bankverbindlichkeiten beglichen wurden, die Abgabenschulden jedoch im Nachsichtswege nachgesehen werden sollten. Eine Differenzierung zwischen Abgabenschulden und anderen Verbindlichkeiten erscheint jedoch ohnedies ausgeschlossen, zumal dies zu einer Ungleichbehandlung von Gläubigern einseitig zu Lasten des Staates führen würde. Wenngleich die Entrichtung der Abgabenschuld in Raten die Lebensverhältnisse der Bf. durchaus beeinträchtigt, erscheint das Vorbringen der Bf. nicht geeignet eine existenzgefährdende Wirkung festzustellen. Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1BAO eingeräumten Ermessens nicht im positiven Sinne gewährt werden, wenn diese ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (VwGH …)."Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH …). Den Nachsichtswerber trifft in diesem Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht gemäß § 114 BAO tritt insoweit in den Hintergrund (VwGH …). Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH …). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH …).Maßgeblich für die Beurteilung des Nachsichtsantrages ist die wirtschaftliche Lage bei der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen (VwGH …).Insgesamt ist mangels Vorliegens der (gerade durch die Abgabeneinhebung verursachten) Insolvenzgründe gemäß § 66 f IO in Zusammenschau mit den erwirtschafteten Gewinnen jedenfalls nicht von einer Existenzgefährdung der Antragstellerin bzw. einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung auszugehen.Nach Lage des Falles erscheint die Abstattung des gesamten Abgabenrückstandes in Form von monatlichen Raten zumutbar.
Sachliche UnbilligkeitEine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung kommt (VwGH …). Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen (VwGH …). Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH …).Es wurden von der Antragstellerin Gleisschotter in einer Baurestmassendeponie konsenslos abgelagert. Die Abgabenvorschreibung erfolgte mit Bescheid, in Entsprechung der seinerzeitig geltenden Judikatur und Rechtslage, wobei diese Rechtsansicht im bezughabenden und für das Abgabenverfahren Bindungswirkung entfaltenden Feststellungsverfahren nach § 10 AISAG mit Beschluss des VwGH vom 04. August 2022, Ra 2020/13/0030-12, rechtskräftig bestätigt wurde.Eine sachliche Unbilligkeit ist somit nach Ansicht des Zollamtes nicht gegeben.Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist eine tatbestandsmäßige, unabdingbare Voraussetzung für eine eventuelle Abgabennachsicht nach § 236 BAO und hat die Prüfung der Frage, ob die Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles unbillig ist, im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit zu erfolgen. Erst wenn diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung feststeht, kommt das der Abgabenbehörde in § 236 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessen zum Zug (VwGH …).Werden nicht jene Umstände dargelegt, aus denen sie die Unbilligkeit der Einhebung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten ergibt, kann die Behörde keine Ermessensentscheidung treffen, sondern ist schon aus rechtlichen Erwägungen berechtigt, das Nachsichtsansuchen abzuweisen (VwGH …).Da im gegenständlichen Fall seitens der Antragstellerin weder eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nachgewiesen werden konnte, noch eine sachliche Unbilligkeit vorliegt, die zudem auch nicht von der Antragstellerin behauptet wird, sind die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung durch die Behörde nicht erfüllt und die Anträge waren daher als unbegründet abzuweisen."
Dagegen richtete sich der am 22. November 2023 eingebrachte Vorlageantrag vom "22.11.2022".
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 14. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin das in den von ihr vorgelegten Unterlagen und in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2023 und 2024 ausgewiesene Zahlenwerk näher gebracht und diese ersucht, eine etwaige Stellungnahme dazu innerhalb einer näher genannten Frist abzugeben. Eine Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgegeben.
Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 16. Februar 2022 setzte das Zollamt für die Beschwerdeführerin für das erste bis dritte Kalendervierteljahr 2012 Altlastenbeitrag in der Höhe von 221.913,20 Euro fest. Gleichzeitig erfolgte die Festsetzung von Säumniszuschlag in der Höhe von 4.438,26 Euro.
Mit Bescheiden vom 20. Juni 2022 und vom 7. Oktober 2022 erfolgte die Festsetzung von Säumniszuschlägen in der Höhe von jeweils 2.219,33 Euro. Am 2. Jänner 2023 betrug auf dem der Beschwerdeführerin zugeordneten Abgabenkonto für Altlastenbeitrag der Saldo 235.227,99 Euro, am 13. November 2025 wies das Abgabenkonto einen Saldo von 267.809,24 Euro aus.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Februar 2022 wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Mai 2024 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung stützte sich auf einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG, mit dem die Abfalleigenschaft und die Beitragspflicht der verwendeten Materialien festgestellt worden ist. Die im Feststellungsverfahren von der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden ist, erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. August 2022, Ra 2020/13/0030, zurückgewiesen.
Mit Antrag vom 3. Februar 2023 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge gemäß § 236 BAO auf gänzliche Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 235.227,99 Euro, in eventu auf teilweise Nachsicht eines Betrages von zumindest 185.227,99 Euro.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein (§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005 in der Fassung BGBl II Nr. 236/2019 - nachfolgend Verordnung genannt).
Gemäß § 2 der Verordnung liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn die Einhebung1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dieser einer Verschleuderung gleichkäme.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt gemäß § 3 der Verordnung bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, diea) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oderb) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 236 Abs. 1 BAO muss sich die Unbilligkeit, soll sie nachsichtsbedeutsam sein, auf die Einhebung beziehen. Die Voraussetzungen für die im Unbilligkeitstatbestand gelegenen Nachsichtsmaßnahmen sind grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine Unbilligkeit in der Abgabenfestsetzung gelegen ist. Die Unbilligkeit kann nicht dadurch begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist (VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117; Capek/Gleixner/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll-Kommentar - Digital First, § 236 Rz 31).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014).
Betreffend eine persönliche Unbilligkeit verwies die Beschwerdeführerin auf den in der Saldenliste des Jahres 2022 ausgewiesenen Verlust in der Höhe von 100.699,38 Euro. Unter Berücksichtigung des vorläufigen Verlustes für das Jahr 2022 und der noch nicht gebuchten Abschreibung sinke das Eigenkapital derart, dass zum 31. Dezember 2022 ein negatives Eigenkapital ausgewiesen werde. Dazu ist festzuhalten, dass der mit der Beschwerde von der Beschwerdeführerin vorgelegte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 einen Jahresüberschuss in der Höhe von 49.742,65 Euro und einen Bilanzgewinn in der Höhe von 122.263,84 Euro ausweist. Das in dieser Bilanz ausgewiesene Guthaben bei Kreditinstituten betrug 27.462,74 Euro.
In der Beschwerde ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen betreffend die persönliche Unbilligkeit dahingehend, die Saldenliste für den Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. August 2023 weise einen Verlust in der Höhe von 194.506,83 Euro aus, darin sei der Altlastenbeitrag in der Höhe von 235.227,99 Euro noch nicht enthalten. Ausgehend von einem Eigenkapital zum 31. Dezember 2022 in der Höhe von 170.731,53 Euro ergebe sich unter Berücksichtigung des Verlustes laut Saldenliste und der Belastung durch den Altlastenbeitrag ein negatives Eigenkapital in der Höhe von 259.003,29 Euro; dies würde auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung bedeuten. Unbeschadet des Umstandes, dass der dem Firmenbuchgericht übermittelte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 einen Bilanzgewinn in der Höhe von 494.227,21 Euro (bei einem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr in der Höhe von 122.263,84 Euro) ausweist, brachte die Beschwerdeführerin - selbst wenn das von ihr angegebene Zahlenmaterial im Jahresabschluss Deckung gefunden hätte - mit den zuletzt genannten Ausführungen klar und deutlich zum Ausdruck, dass auch ohne die Entrichtung der verfahrensgegenständliche Abgabenschuld sich ein negatives Eigenkapital ergeben hätte (170.731,53 Euro - 194.506,83 Euro) und somit die Einhebung der gegenständlichen Abgaben nicht ursächlich für ein negatives Eigenkapital gewesen wäre. Ebenso wenig erschließt sich für das Bundesfinanzgericht, warum ein mit Bescheid vom 16. Februar 2022 vorgeschriebener Altlastenbeitrag in ein zum Stichtag 31. August 2023 erstelltes Zahlenwerk nicht Eingang gefunden hat.
Darüber hinaus weist der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ein Eigenkapital in der Höhe von 542.694,90 Euro aus, im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 ist dieses mit 176.281,32 Euro ausgewiesen. Im Jahresabschluss 2023 ist das Guthaben bei Kreditinstituten mit 572.045,52 Euro ausgewiesen, im Abschluss für das Jahr 2024 ein solches in der Höhe von 275.650,39 Euro.
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 weist Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in der Höhe von 107.856,90 Euro aus, zum Stichtag 31. Dezember 2022 sind im Jahresabschluss Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in der Höhe von 49.524,29 Euro ausgewiesen, in der Saldenliste Jänner bis August 2023 sind solche nicht mehr angegeben. Die Beschwerdeführerin hat also in dem Jahr, in dem die verfahrensgegenständlichen Abgaben ihr gegenüber vorgeschrieben worden sind, und auch im darauffolgenden Jahr nach ihren eigenen Angaben andere Gläubiger bedient.
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich mit dem in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenmaterial nicht decken, ließ sich eine persönliche Unbilligkeit, wie eine Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin oder mit der Einhebung verbundene außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen nicht ableiten. Es wurde nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen von Umständen dargetan, die eine Nachsicht begründen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch zum Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 14. November 2025, mit dem der Beschwerdeführerin das vorstehend wiedergegebene Zahlenmaterial vorbehalten worden ist, keine Stellungnahme abgegeben.
Warum es im Fall nicht nachgesehener Abgabenschuldigkeiten zu einer Verschleuderung des Vermögens (insbesondere Liegenschaften) kommen sollte, hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt; ebenso wenig wurden Unterlagen für die Begründung des unsubstantiierten Vorbringens vorgelegt.
Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der Verordnung beispielsweise aufgezählten Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117).
Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären. Insbesondere kann ein Nachsichtsverfahren weder ein Rechtsmittelverfahren noch ein Beschwerdeverfahren oder ein Revisionsverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ersetzen (VwGH 28.6.2022, Ra 2022/13/0016).
Argumente für eine sachliche Unbilligkeit hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Nach den Feststellungen in den zugrundeliegenden (rechtskräftigen) Verfahren (Feststellungsverfahren und Abgabeverfahren) war der in eine Deponie eingebrachte Gleisschotter Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes und unterlag dem Altlastenbeitrag. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber das Entstehen der Beitragsschuld normiert, ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ereignis ist nicht eingetreten. Die dem Abgabenbescheid zugrundeliegenden und von der Beschwerdeführerin verwirklichten Sachverhalte erfüllten die für die Entstehung der Abgabenschuld normierten Tatbestände; ein Fall für die Ausnahme von der Beitragspflicht lag nicht vor. Eine anormale Belastungswirkung und verglichen mit vergleichbaren Fällen ein atypischer Vermögenseingriff waren nicht gegeben. Auch für andere Abgabepflichtige in der gleichen Situation wäre die Abgabenschuld entstanden. Die Beitragsbelastung erweist sich somit im vorliegenden Falle lediglich als eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage.
Eine solche Auswirkung der allgemeinen Rechtslage führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall (zum Beispiel VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151).
Es ließen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Entstehen der Beitragsschuld Auskünfte bei der zuständigen Behörde eingeholt hat und die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf eine solche Auskunft zur Verwirklichung der jeweiligen Sachverhalte ermutigt worden ist. Eine sachliche Unbilligkeit lag ebenfalls nicht vor.
Der Beschwerdeführerin ist zwar dahingehend zu folgen, dass die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, keine Ermessensfrage ist, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes. Erst wenn alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben sind, liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Im verfahrensgegenständlichen Fall lagen mangels einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nicht vor. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen hätte nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Nachsicht im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens nicht im für die Beschwerdeführerin positiven Sinne gewährt werden können, wenn sie ausschließlich zu Lasten der Abgabenverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger geht; im Jahr der dem Nachsichtsverfahren zugrunde liegenden Abgabenvorschreibung wurden - wie vorstehend ausgeführt - Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von 58.332,61 Euro getilgt während der Abgabengläubiger überhaupt nicht befriedigt worden ist. Darüber hinaus wurde laut den Angaben in der Saldenliste die im Jahresabschluss zum Stichtag 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Kreditverbindlichkeit (49.524,29 Euro) im Jahr 2023 getilgt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 20. Jänner 2026
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