Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Dr. Michael Hohenauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. Juli 2025, LVwG 2025/48/111615, betreffend Übertretung des AuslBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten, dass dieses Unternehmen einen namentlich genannten türkischen Staatsangehörigen, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, in einem angegebenen Zeitraum beschäftigt habe. Für den betroffenen Dienstnehmer sei eine Beschäftigungsbewilligung mit Gültigkeit vom 25. April 2024 bis 31. August 2024 beantragt und erteilt worden, die Beschäftigung sei jedoch nicht innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen worden. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängte es über sie gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz AuslBG eine Geld sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2Das Verwaltungsgericht traf u.a. Feststellungen zur Beschäftigung und der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung; in dieser sei die Revisionswerberin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beschäftigungsbewilligung erlösche, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung. Tatsächlich sei die Beschäftigung erst an einem bestimmten Tag, der nach diesen sechs Wochen gelegen sei, aufgenommen worden. In weiterer Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, der objektive Tatbestand der Übertretung sei erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt, die Revisionswerberin habe aus näher genannten Gründen kein funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft gemacht, weiters könne die Versäumung der Sechswochenfrist und Nichteinhaltung der Bestimmungen des AuslBG weder als Rechtsirrtum noch als entschuldbare Fehlleistung qualifiziert werden, zumal die Revisionswerberin nur den Bescheid hätte lesen müssen. Auch einer juristisch unkundigen Person sei es zumutbar, alle Seiten eines behördlichen Schriftstückes, mit dem eine Bewilligung erteilt werde, aufmerksam zu lesen. Dass die Revisionswerberin die in der Beschäftigungsbewilligung enthaltenen Hinweise auf die Rechtsfolgen einer nicht innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit erfolgenden Beschäftigungsaufnahme „nicht wahrgenommen“ habe und deshalb das eingetretene Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung bei verspäteter Beschäftigungsaufnahme nicht berücksichtigt habe, stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein gravierendes Verschulden an dem objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung dar.
3 Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafzumessung.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe eine unvertretbare Rechtsansicht vertreten. Nach Ausführungen zum Tatbildirrtum und Rechtsirrtum sei dem Verwaltungsgericht dahingehend ein krasser Denkfehler unterlaufen, als dass von einem Tatirrtum bzw. Rechtsirrtum auszugehen gewesen wäre, zumal der Revisionswerberin der Ablauf der 6 Wochen Frist und die rechtlichen Konsequenzen nicht bewusst gewesen seien. Die Revisionswerberin habe beim AMS die Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt und keine negative Mitteilung erhalten. Die Revisionswerberin habe sogar einen Verlängerungsantrag gestellt, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei. Vor diesem Hintergrund könne der Revisionswerberin kein Vorsatz unterstellt werden, sondern wäre vielmehr von einer nicht strafbaren entschuldbaren Fehlleistung im Sinne eines Tatirrtums bzw. Rechtsirrtums auszugehen. Dem Verwaltungsgericht sei ein grober Auslegungs- bzw. krasser Denkfehler unterlaufen, welcher im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtseinheit nicht unkorrigiert bleiben dürfe.
8Zunächst ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass ein Verbotsirrtum dem Täter dann vorzuwerfen ist, wenn er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. zum AuslBG z.B. VwGH 14.12.2012, 2010/09/0173, mwN).
9Das Vorliegen eines Rechtsirrtums sowie die Verschuldensfrage (dazu zählt die Annahme einer bestimmten Vorsatzform) wiederum unterliegt der Einzelfallbeurteilung durch das jeweilige Verwaltungsgericht (vgl. etwa VwGH 27.10.2017, Ra 2015/17/0015, mwN).
10 Da diese Beurteilung anhand der konkreten Besonderheiten des Einzelfalles vorzunehmen ist, läge in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG jedenfalls nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.
11Derartiges wird mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan, hat sich das Verwaltungsgericht doch unter Heranziehung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Verschuldens für den Fall des verspäteten Beginns der Beschäftigung bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung mit den konkreten Umständen des vorliegenden Falles beschäftigt (vgl. hiezu VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0081). Eine grobe Verkennung der Rechtslage ist dabei nicht ersichtlich.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2025
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