Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der E und von 4 weiteren Antragstellern, alle vertreten durch die Concin Partner Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 18. Dezember 2014, Zl. LVwG-414-016/E8-2013, betreffend Errichtung und Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: S-AG, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/III), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Beschwerden der Revisionswerber lediglich insoweit Folge gegeben, als es den festgestellten Sachverhalt präzisierte und einzelne gewerbetechnischen Auflagen änderte. Damit wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug die gewerbebehördliche Bewilligung für eine näher bezeichnete Betriebsanlage erteilt. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren einschließlich der eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Anlage nicht geeignet sei, die Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise zu belästigen und ihre Gesundheit zu gefährden.
Die Revisionswerber begründen ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts auf unvollständige Sachverständigengutachten stütze und relevante Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen zu erwarten seien.
Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als unzutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. April 2014, Ra 2014/04/0004, mwN).
Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor:
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der ergänzend von ihm nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen durchgeführten Ermittlungen auf Grundlage von Sachverständigengutachten zusammengefasst davon ausgegangen, dass Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen nicht zu besorgen seien. Inwieweit die von den Revisionswerbern gerügten Mängel des Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses sein.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. April 2015
Rückverweise