BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024, Zl. XXXX :
A)Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 69 Abs 1 FPG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am XXXX .2024 erstmals die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen befasste die Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.
Mit dem Schreiben des BFA vom 30.10.2024 wurde der BF aufgefordert, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine entsprechende Stellungnahme langte am 12.11.2024 beim BFA ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird angeführt, dass sich der BF seit XXXX 2024 in Serbien aufhält.
Laut dem Zentralen Melderegister verfügt der BF seit XXXX .2024 über keinen Wohnsitz mehr in Österreich. Weder aus dem Fremdenregister noch aus dem Sozialversicherungsdatenauszug lassen sich Anhaltspunkte gewinnen, dass sich der strafgerichtlich unbescholtene BF zwischenzeitlich in Österreich aufgehalten hat.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass der BF weder über eine Wohnsitzmeldung verfügt noch eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit ausübt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 69 Abs 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die beschwerdeführende Partei keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).
Gegenständlich hat der BF das Bundesgebiet verlassen. Da es sich bei der Ausreise nicht nur um eine zwischenzeitige Ausreise oder einen Besuch im Heimatland handelt, sondern der BF durch die Verlegung seines Lebensmittelpunktes seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat, kommt § 69 FPG auch im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte (vgl. VfGH 17.03.2022, E 2379/2021 und VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0147) zur Anwendung und wurde die Ausweisung daher gegenstandslos.
Es macht daher für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Ausweisung steht ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.
Da der Erledigungsanspruch somit nach Beschwerdeeinbringung verloren ging, ist das Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterzuführen und gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss als gegenstandlos geworden einzustellen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
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