Nach § 4 Abs. 1 DMSG besteht die - ausschließlich den Eigentümer treffende - Erhaltungspflicht (nur) soweit, als dies einem bestehenden Baukonsens entspricht. Der Baukonsens geht jedoch durch den Abbruch des Gebäudes unter (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0108).
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