Durch den Abbruch eines Bestandsgebäudes bleibt die Widmung des Grundstückes unverändert. Das Fortbestehen der für das Grundstück festgelegten Widmung ist jedoch vom Vorliegen einer Baubewilligung zu unterscheiden und ersetzt eine solche nicht. Gegenstand einer Feststellung gemäß § 29 Tir BO 2011 ist ausschließlich die Frage, ob das Vorliegen einer Baubewilligung für ein Gebäude zu vermuten ist. Für die Rechtsansicht, das unveränderte Vorliegen der Flächenwidmung für das jeweilige Grundstück nach Abbruch eines Bestandsgebäudes könnte Auswirkungen auf das Fortbestehen eines baurechtlichen Konsenses haben, findet sich weder in den Bestimmungen der Tir BauO 2011 noch in der hg. Rechtsprechung eine Deckung. Es kann daher entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht davon gesprochen werden, dass zu einer "Differenzierung zwischen einem Konsens betreffend technische Fragen einerseits oder flächenwidmungsrechtliche Fragen andererseits und deren Auswirkungen auf das Fortwirken eines baurechtlichen Konsenses" Judikatur fehle. Diese Frage wurde durch die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Untergang des Baukonsenses durch den Abbruch des Gebäudes im Sinne einer Verneinung dieser vom Revisionswerber zur Diskussion gestellten Differenzierung geklärt. § 29 Tir BauO 2011 bezieht sich auf "Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann", und somit auf den Baukonsens im Sinne der Tir BauO 2011 schlechthin und nicht auf einen "flächenwidmungsplanrechtlichen Baukonsens".
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