Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der Mag. Dr. A B, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. März 2025, LVwG 154107/12/VG, betreffend Antrag auf Sicherungsmaßnahmen nach § 31 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das Bundesdenkmalamt stellte mit Bescheid vom 7. März 2016 das öffentliche Interesse an der Erhaltung des (im Eigentum der Revisionswerberin stehenden) näher adressierten Wohnstocks eines ehemaligen Bauernhofes gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) fest.
2 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. August 2018 wurde der Revisionswerberin gemäß § 49 Abs. 1 iVm Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 u.a. aufgetragen, den Wohnhausneubau mit Geräteschuppen und Senkgrube auf diesem Grundstück innerhalb von sechs Monaten abzutragen (für Näheres siehe VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0040).
3 Mit weiterem Erkenntnis dieses Landesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021 wurden gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme dieses baupolizeilichen Auftrags angeordnet und der Revisionswerberin die Vorauszahlung der Kosten vorgeschrieben (siehe dazu VwGH 3.2.2022, Ra 2022/05/0018).
4 Mit Schriftsatz vom 6. März 2023 stellte das Bundesdenkmalamt mit der Begründung, dass der ersatzlose Abbruch der von den oben genannten Aufträgen betroffenen Heizungsanlage und der Senkgrube die Erhaltung des Denkmals ungewiss erscheinen lasse, bei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gemäß § 31 Abs. 1 DMSG den Antrag, diese möge die geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr treffen.
5 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies diesen Antrag ab.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde des Bundesdenkmalamts wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob die nunmehr revisionswerbende Eigentümerin des Denkmals zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 1148/2025 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgericht gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
8 Nach dem Revisionspunkt der sodann erhobenen außerordentlichen Revision sieht sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis zusammengefasst in ihrem Recht auf Sicherung des in ihrem Eigentum stehenden Denkmals verletzt, weil ein rechtskräftiger baupolizeilicher Auftrag zur Entfernung wesentlicher Zubehörteile des Denkmals vorliege.
9 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. zum Ganzen VwGH 10.6.2025, Ra 2025/09/0029, mwN). Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung (VwGH 3.6.2025, Ra 2025/09/0024, mwN).
12 Der Revisionswerberin fehlt es an der Berechtigung zur Revisionserhebung:
13 Die maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 41/2024 lauten (auszugsweise):
„Partei und Antragsrechte
§ 26. ...
(4) Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B VG zu erheben. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so kommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.
...
Sicherungsmaßnahmen
§ 31. (1) Besteht die Gefahr, dass
1. Denkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
2. Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,
3. archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oder
4. Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
...“
14 Parteistellung genießt zwar auch derjenige, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern bloß Verpflichtungen auferlegt. Dies gilt auch, wenn sich bereits bestehende Verpflichtungen in einem weiteren Verfahren inhaltlich ändern sollen. Parteistellung kommt jedoch nur dahingehend zu, um eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten geltend zu machen. Dem Eigentümer ist es hingegen verwehrt, öffentliche Interessen des Denkmalschutzes in einem derartigen Verfahren geltend zu machen, weil auf die Durchsetzung öffentlicher Interessen kein subjektives Recht besteht und in diesem Umfang keine Parteistellung erwachsen kann (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/09/0307, zu § 5 Abs. 1 DMSG).
15 Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im Denkmalschutzgesetz nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse. Das Denkmalschutzgesetz bietet hingegen keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (siehe VwGH 25.2.2005, 2003/09/0110; 20.6.2011, 2011/09/0103, jeweils zu § 5 Abs. 1 DMSG).
16 Es fehlt der revisionswerbenden Eigentümerin des unbeweglichen Denkmals demnach schon mangels subjektiv öffentlichem Recht auf Wahrung des Denkmalschutzes an der Berechtigung zur Erhebung einer darauf abzielenden Revision in einem Verfahren nach § 31 Abs. 1 DMSG.
17 Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass die inhaltliche Richtigkeit des baubehördlichen Abbruchauftrags im Verfahren nach § 31 Abs. 1 DMSG nicht zu prüfen ist und selbst die Tatsache, dass ein Gebäude unter Denkmalschutz steht, der Erlassung eines baubehördlichen Abbruchauftrags nicht entgegensteht (vgl. auch dazu VwGH 3.6.2025, Ra 2025/09/0024, mwN).
18 Die Revision war daher, weil ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und daher im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2025
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