Insoweit zulässiger Weise ein nicht konzessionspflichtiger Werkverkehr als Nebenrecht des Waffengewerbes ausgeübt wird, ist gemäß § 47 Abs. 2 WaffG die Beförderung von Waffen vom oder zum Betriebsstandort (bzw. einer weiteren Betriebsstätte) ohne die an sich erforderliche Waffenbesitzkarte (bzw. Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG) zulässig, und zwar sowohl durch den Gewerbeinhaber selbst als auch durch bei diesem beschäftigte Menschen. Dies gilt freilich nur für die den Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Waffengewerbes bildenden Waffen, also nicht auch für allfällige Privatwaffen (vgl. VwGH Ro 2019/03/0017, Rn 42), und nur dann, wenn diese - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, transportiert werden (vgl. § 7 Abs. 3 WaffG). Überdies haben sich die Gewerbetreibenden bei Ausübung dieses Nebenrechts gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 zur Gewährleistung der Sicherheit (unter anderem für Leib und Leben von Betroffenen) entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen (vgl. allgemein VwGH 1.8.2025, Ra 2023/04/0257).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden