§ 47 Abs. 2 WaffG 1996 stellt insoweit sicher, dass gewerberechtlich befugte (natürliche und juristische) Personen ihr Gewerbe betreiben können, ohne ansonsten nach dem WaffG 1996 erforderliche Bewilligungen (etwa Waffenbesitzkarte, Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 WaffG 1996) erlangen zu müssen. Dem regelmäßig dem WaffG 1996 innewohnenden Ziel, nur fachlich dazu befähigten und persönlich zuverlässigen Personen den Besitz von Waffen zu ermöglichen, wird durch die jeweiligen gewerberechtlichen Vorschriften selbst insofern entsprochen, als diese ihrerseits fachliche Befähigung und persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden fordern, ein Aspekt, der auch in den Materialien (RV 457 BlgNR XX. GP;
"besondere Erfahrung ... behördlicher Kontrolle ...") angesprochen
wird. Das Fehlen waffenrechtlicher Bewilligungen nach dem WaffG 1996 wird allerdings nur insoweit substituiert, als die gewerberechtliche Befugnis reicht: § 47 Abs. 2 WaffG 1996 stellt auf die Befugnis nach den "gewerberechtlichen Vorschriften" ab und bezieht sich - schon nach dem Wortlaut - nur auf die "den Gegenstand (der) Geschäftstätigkeit bildenden" Waffen, sodass also allfällige Privatwaffen nicht erfasst sind (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0471, zur insofern gleichgelagerten Ausnahmebestimmung nach § 47 Abs. 1 Z 2 lit. a WaffG 1996).
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