Da die GewO 1994 die Erzeugung und die Bearbeitung bzw. Instandsetzung von Waffen und Munition grundsätzlich nur am Standort bzw. in der Betriebsstätte des Gewerbeinhabers erlaubt, nicht aber in der Wohnung eines "Beschäftigten", unterliegt die Erzeugung, Bearbeitung und Verwahrung von Waffen in einer solchen Wohnung - sei es durch den gewerberechtlich Befugten selbst, sei es durch einen bei ihm Beschäftigten - nicht der Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 WaffG 1996. Für dieses Auslegungsergebnis spricht im Übrigen schon der Wortlaut des § 47 Abs. 2 WaffG 1996 ("die bei diesen beschäftigten ...", also nicht etwa "von diesen beschäftigten", "durch diese beschäftigten" oder "ihre Beschäftigten"), der insofern eine örtliche Komponente aufweist und mit der "Regel" der GewO 1994, wonach das Waffengewerbe ein standortgebundenes ist, übereinstimmt.
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