Der VwGH legte im Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/03/0017 allgemein dar, dass das Absehen von waffenrechtlichen Bewilligungen nach dem WaffG gemäß dessen § 47 Abs. 2 nur insoweit substituiert wird, als die gewerberechtliche Befugnis reicht. Damit nahm der Gerichtshof nicht nur auf den in § 139 Abs. 1 GewO 1994 umschriebenen Kernbereich des Waffengewerbes Bezug. Die gewerberechtliche Befugnis, die zufolge § 47 Abs. 2 WaffG zu einem Entfall der Notwendigkeit waffenrechtlicher Bewilligungen führt, kann sich auch aus sog. Nebenrechten ergeben. Im Revisionsfall ist § 32 Abs. 1 Z 13 GewO 1994 in den Blick zu nehmen, nach dem (allen) Gewerbetreibenden auch das Recht zur Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern zusteht. Darunter wird jede Art von Gütertransport verstanden, die in fachlichem, wirtschaftlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erforderlich ist. Diese Bestimmung nimmt auf § 4 Z 3 GütbefG Bezug, der den "Werkverkehr" von der Konzessionspflicht ausnimmt. Was unter "Werkverkehr" zu verstehen ist, definiert § 10 GütbefG, wobei im vorliegenden Zusammenhang hervorzuheben ist, dass die Beförderung "eigener" Güter durch "eigenes" Personal und "eigene" Fahrzeuge erfolgen muss (vgl. näher § 10 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 GütbefG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden