Wie sich aus den Ausführungen im parlamentarischen Initiativantrag (vgl. 489/A 27. GP, 4 f) ergibt, wurde § 2 Abs. 9 lit. b FLAG als spezielle Sonderbestimmung zu der in § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise konzipiert.
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