Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Februar 2025 betreffend die Abweisung des Antrages vom 29.01.2025 auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind ***Tochter*** (***SVNr_Tochter***) ab Februar 2025 (***Ordnungsbegriff***) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) beantragte am 29.01.2025 im Rahmen der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens (***Ordnungsbegriff***) via Finanzonline die Weitergewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter ***Tochter*** (***SVNr_Tochter***) ab Februar 2025 bis 30.09.2025 (voraussichtliches Studienende). Die Tochter sei aktuell noch im Masterstudium, welches mindestens bis 30.09.2025 dauere.
Dazu legte die Bf. folgende Unterlagen vor:
{
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"Studienzeitbestätigung der ***Hochschule*** vom 28.01.2025 betreffend",
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"das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe (Beginn: 26.08.2020, Abschluss 17.07.2024) sowie"
]
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"einen \"Lehrgang Fortbildung\" zum Masterstudium Lehramt Primarstufe (Beginn: 07.01.2024, 30.09.2024) sowie"
]
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"das Masterstudium Lehramt Primarstufe (Studienplan 2019W; Beginn 22.08.2024, kein Abschluss vermerkt)"
]
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]
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"Studienbestätigung vom 28.01.2025 betreffend ein aufrechtes Masterstudium Lehramt Primarstufe im Wintersemester 2024/2025"
]
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"Studienblatt vom 28.01.2025 betreffend ein aufrechtes Masterstudium Lehramt Primarstufe"
]
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"Bestätigung des Studienerfolges vom 28.01.2025 betreffend das Masterstudium Lehramt Primarstufe (insgesamt 2,00 ECTS [2,5 Semesterwochenstunden] positiv absolviert am 20.12.2024 bzw. 08.01.2025)"
]
}
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}2. Mit Bescheid vom 27.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Bf. vom 29.01.2025 ab und begründete dies wie folgt:
"Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu,
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"wenn das Kind den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet hat ("
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"§ 2 Abs. 1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967"
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},
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"wenn das Kind erheblich behindert ist ("
]
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"§ 2 Abs. 1 lit. h Familienlastenausgleichsgesetz 1967"
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")"
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"wenn das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder am 24. Geburtstag schwanger ist ("
]
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"§ 2 Abs. 1 lit. i Familienlastenausgleichsgesetz 1967"
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}
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"wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semester im Jahr des 19. Geburtstages begonnen wurde ("
]
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"§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967"
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"). Bachelor- und Masterstudium werden hierbei nicht zusammengerechnet."
]
}
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}
},
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{
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"wenn das Kind bis zum 24. Geburtstag eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 8 Monaten ausgeübt hat ("
]
},
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"§ 2 Abs. 1 lit. k Familienlastenausgleichsgesetz 1967"
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")."
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}
}
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}
}Bei Ihrem Kind trifft keine dieser Voraussetzungen zu."
3. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig die Beschwerde vom 23.03.2025 via Finanzonline ein und begründete diese wie folgt:
"1. COVID Pandemie
§ 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) bestimmt: Aufgrund der Corona Pandemie wurde eine neue Gesetzesbestimmung im FLAG geschaffen. Danach verlängert sich die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben, über die Altersgrenze und die Studiendauer hinaus um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium. Das Studium wurde in der Phase der Corona Pandemie begonnen. Die Beeinträchtigung dadurch war immens. Dadurch treffen die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gewährung der Familienbeihilfe zu.
2. Krankheit
Meine Tochter ***Tochter*** hatte am 31.10.2022 einen Unfall und musste an der Patella Sehne des linken Knies operiert werden. Bedingt dadurch war sie von 31.10.2022 bis Mitte April 2023 bewegungseingeschränkt (siehe beiliegende Unterlagen des Krankenhauses ***1***) Der Zeitraum der Beeinträchtigung erstreckte sich über einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten! Bedingt dadurch konnte der Studienfortschritt nicht wie geplant ablaufen
Antrag:
Aufgrund der angeführten Tatsachen besteht Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe um ein weiteres Jahr. Es ergeht das Ersuchen um Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum: Feber 2025 - August 2025
Das Studium wird voraussichtlich mit Herbst 2025 beendet, Auf die Entscheidung des BFG GZ. RV/7102773/2023 vom 1.1.2024 wird verwiesen. Auf § 2 (9) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wird verwiesen."
Der Beschwerde beigefügt waren:
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"Gesetzestexte zu ",
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" 1967 und ",
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"citation": "§ 3 StudFG",
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}
],
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}
]
},
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"Spitalsärztlicher Entlassungsbrief vom 31.10.2022 betreffend einen stationären Aufenthalt vom 29.10.2022-31.10.2022 im Krankenhaus ***1*** (Diagnose: Lux. patellae sin (S83.0); Reposition der Patella sowie die Ruhigstellung mittels einer Mecronschiene; osteochondrale Fraktur)"
]
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"Krankenhaus-Aufenthaltsbestätigung vom 03.11.2022 über einen Aufenthalt vom 01.11.2022 - 03.11.2022 (Diagnose: Fract osteochondralis patellae sin)"
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"Ambulanzkarte vom 29.10.2022"
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"Kontrollterminübersicht (14.11.2022 - Mitte April 2023)"
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}4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025 wurde die Beschwerde vom 23.03.2025 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Mit Antrag vom 29.01.2025 begehrten Sie die Weitergewährung der Familienbeihilfe für Ihre Tochter ***Tochter*** ab Februar 2025, da das Masterstudium noch bis September 2025 andauern wird.
Mit Bescheid vom 27.02.2025 wurde der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2025 abgewiesen. Begründet wurde dies, dass keine der im Gesetz genannten Kriterien für den Bezug der Familienbeihilfe über die Altersgrenze von 24. Lebensjahren vorliegt.
Dagegen brachten Sie fristgerecht Beschwerde ein und beantragen die Auszahlung der Familienbeihilfe ab Februar 2025, da Ihrer Tochter ***Tochter*** aufgrund COVID-19 und einer Studienbeeinträchtigung durch eine Operation im Zeitraum Oktober 2022 bis April 2023 die Familienbeihilfe über die gesetzliche Altersgrenze von 24 Lebensjahren hinaus gebührt.
Sie verweisen in Ihrer Begründung auf die Entscheidung des BFG GZ. RV/7102773/2023 vom 01.01.2024 und auf den §2 Abs. 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Ein Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium sind in Bezug auf die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht zusammenzurechnen, auch wenn für die Ausübung des angestrebten Berufs die Absolvierung des Masterstudiums erforderlich ist.
Im Unterschied zu BFG 25.03.2024, RV/7102529/2023 und BFG 01.01.2024, RV/7102773/2023 bewirken auf Grund dessen, dass es sich bei einem Bachelor- und einem Masterstudium um zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien handelt, Studienbehinderungen durch COVID-19 im Laufe des Bachelorstudiums keine Verlängerungen der Anspruchszeiträume beim Masterstudium, wenn beim Masterstudium selbst keine Studienbehinderungen vorgelegen haben.
Die Studienbeeinträchtigung durch Krankheit (Operation und dadurch bedingte Bewegungseinschränkung von Oktober 2022 bis April 2023), sowie eine etwaige Studienbeeinträchtigung durch COVID-19 lagen im bereits abgeschlossenem Bachelorstudium vor.
Es kann daher bei der Absolvierung des Masterstudiums keine Studienbeeinträchtigung mehr durch die zuvor angeführten Gründe angenommen werden. Ihre Beschwerde war dahingehend abzuweisen."
5. Mit Vorlageantrag vom 22.04.2025 stellte die Bf. rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte dazu vor, dass eine ausführliche Begründung noch nachgereicht werde.
6. Am 27.02.2025 reichte die Bf. zwar keine weitere Begründung, aber via FinanzOnline folgende Unterlagen nach:
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"Studienbestätigung Masterstudium Lehramt Primarstufe für das Sommersemester 2025"
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"Studienblatt Sommersemester 2025"
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},
{
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"Studienzeitbestätigung vom 27.02.2025"
]
}
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}
}7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 11.09.2025 zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab:
"Sachverhalt:
Die Tochter der Bf. ist am tt.01.2001 geboren und vollendete somit im Jänner 2025 das 24. Lebensjahr. Die Tochter der Bf. absolvierte ab dem Wintersemester 2020/21 das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe an der ***Hochschule***. Der Abschluss dieses Studiums erfolgte am 17.07.2024. Seit dem Wintersemester 2024/25 studiert die Tochter der Bf. im Masterstudium Lehramt Primarstufe, ebenfalls an der ***Hochschule***. Der Familienbeihilfenbezug wurde mit der Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter im Jänner 2025 eingestellt. Am 29.01.2025 stellte die Bf. einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab Februar 2025, da das Masterstudium noch nicht abgeschlossen wurde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27.02.2025 abgewiesen.
Beweismittel:
auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen
Stellungnahme:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob Gründe für eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über das 24. Lebensjahr hinaus vorliegen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde führt weder die von der Bf. vorgebrachte Beeinträchtigung des Studienbetriebes durch Covid-19 zu Beginn des Bachelorstudiums noch der Unfall des Kindes im September 2022 und die dadurch bedingte Bewegungseinschränkung bis April 2023 zu einer Verlängerung des Beihilfenanspruchs über die Altersgrenze. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts handelt es sich bei einem Bachelor- und einem daran anschließendes Masterstudium um zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien.
Studienbehinderungen durch Covid-19 im Laufe des Bachelorstudiums bewirken daher keine Verlängerungen der Anspruchszeiträume beim Masterstudium, wenn beim Masterstudium selbst keine Studienbehinderungen vorgelegen haben.
Auch die Studienbeeinträchtigung durch Krankheit lag bereits im abgeschlossenen Bachelorstudium vor. Außerdem muss es sich dabei um eine vollständige Studienbehinderung von mehr als drei Monaten handeln. Diese kann dann nur zu einer Verlängerung der Studienzeit führen, jedoch nicht zu einer Verlängerung über die Altersgrenze.
Anzumerken ist, dass das in der Beschwerde angeführte BFG-Erkenntnis vom 1.1.2024, RV/7102773/2023 vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.
Im Vorlageantrag wird darauf verwiesen, dass eine ausführliche Begründung nachgereicht werde, dies ist allerdings bis dato nicht geschehen.
Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) beantragte am 29.01.2025 im Rahmen der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens (***Ordnungsbegriff***) via Finanzonline die Weitergewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter ***Tochter*** (***SVNr_Tochter***) ab Februar 2025 bis 30.09.2025 (voraussichtliches Studienende). ***Tochter*** (***SVNr_Tochter***) ist am tt.01.2001 geboren und vollendete somit im Jänner 2025 das 24. Lebensjahr.
Vom 26.08.2020 bis 17.07.2024 absolvierte ***Tochter*** erfolgreich das Bachelorstudium Lehramt Primarstufe an der ***Hochschule***. Ab dem 22.08.2024 betrieb ***Tochter*** das Masterstudium Lehramt Primarstufe an der genannten Hochschule.
Betreffend das Masterstudium lagen keine (erheblichen) Studienhindernisse vor.
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Eine allfällige im Familienbeihilfenrecht aufgrund der Gravidität relevante Studienbeeinträchtigung durch Krankheit (Operation und dadurch bedingte Bewegungseinschränkung von Oktober 2022 bis April 2023), sowie eine etwaige Studienbeeinträchtigung durch COVID-19 lagen, wenn überhaupt, im bereits abgeschlossenem Bachelorstudium vor. Dass keine Feststellungen zu allfälligen Studienhindernissen während des Bachelorstudiums angezeigt waren, ergibt sich aus der weiter unten näher beschriebenen Rechtslage, wonach nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bachelor- und Masterstudien als jeweils eigenständige Studien anzusehen sind und daher allfällige Studienbehinderungen, die nur in einem Bacherlorstudium auftreten, keine Auswirkung auf ein darauffolgendes, aufbauendes Masterstudium haben können. Behinderungen betreffend das Masterstudium sind somit unabhängig davon zu beurteilen. Solche (allenfalls bedingt durch die COVID-Krise oder die vorgebrachte Krankheit, die allerdings lediglich betreffend Zeiten vor dem derzeitigen Masterstudium relevant war) sind aber weder aktenkundig, noch wurde diesbezüglich jemals ein Vorbringen erstattet. Es wird daher nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts davon ausgegangen, dass betreffend das Masterstudium keine (allenfalls erheblichen) Studienbehinderungen vorlagen.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, (…)
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. (…)"
§ 2 Abs. 9 lit. a und lit. b FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 220/2021 lauten:
Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
Gemäß § 51 Abs 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung ( § 68 Abs 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (zB. Bachelor of Science) verliehen.
Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen ( § 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss ua eines fachlich infrage kommenden Bachelorstudiums voraus ( § 64 Abs 3 UG; vgl. dazu bereits VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086, ÖStZB 2012/275).
Strittig ist, ob einer der Verlängerungstatbestände betreffend den Bezug von Familienbeihilfe betreffend die Tochter der Bf. gegeben ist. Insbesondere ist zu klären, ob im Bachelorstudium womöglich aufgetretene Studienbehinderungen auch im darauffolgenden Masterstudium zu einer Verlängerung der Bezugsdauer für Familienbeihilfe über die Altersgrenze von 24 Jahren hinaus führen.
Der Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges und damit der Abschluss einer Berufsausbildung stehen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Anspruch auf Familienbeihilfe für die unterhalb der Altersgrenze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gelegene Zeit eines anschließenden Masterstudiums oder Fachhochschul-Masterstudienganges nicht entgegen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086 mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten eines Studiums nach positivem Abschluss eines vorherigen Studiums einer anderen Studienrichtung zuerkennt und nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt, VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; 25.11.2010, 2010/16/0128).
Die im Beschwerdefall nacheinander betriebenen Studien (Lehramt Primarstufe Bachelor, anschließend Lehramt Primarstufe Master) als Bachelor- und darauf aufbauendes Masterstudium sind der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086; ÖStZB 2012/275; siehe in der Folge auch VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020) als eigenständige Studien im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen:
"Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang."
Auch in VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007 geht das Höchstgericht stets von einer streng studiumsbezogenen Betrachtung von Studienhindernissen betreffend Verlängerungstatbestände, welche über die Altersgrenze von 24 Jahren hinausreichen, aus. Im Unterschied zu BFG 25.03.2024, RV/7102529/2023 und BFG 01.01.2024, RV/7102773/2023 bewirken auf Grund dessen, dass es sich bei einem Bachelor- und einem Masterstudium um zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien handelt, Studienbehinderungen durch COVID 19 im Laufe des Bachelorstudiums keine Verlängerungen der Anspruchszeiträume beim Masterstudium, wenn beim Masterstudium selbst keine Studienbehinderungen vorgelegen haben (BFG 14.01.2025, RV/7101767/2024; 02.04.2025, RV/3100593/2024; 30.05.2025, RV/7101462/2025).
Auch das Bundesfinanzgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen bereits ausgesprochen, dass das Bachelorstudium als ein vom Masterstudium getrenntes Studium anzusehen ist und mit diesem keine Einheit bildet (BFG 21.03.2014, RV/7100755/2013; 24.07.2014, RV/2100597/2013; 20.11.2014, RV/2100780/2013; 20.06.2016, RV/1100356/2016; 05.09.2018, RV/7103057/2017; 29.09.2021, RV/5101248/2019; 02.12.2021, RV/7105804/2019; 25.05.2022, RV/5100509/2019; 14.06.2022, RV/1100003/2022; 03.11.2022, RV/7102985/2019; 23.09.2024, RV/7100793/2024; 30.05.2025, RV/7101462/2025). Im Erkenntnis des BFG vom 02.04.2025, RV/3100593/2024, wurde bereits entschieden, dass coronabedingte Beeinträchtigungen im vorangegangenen Bachelorstudium nicht auf das getrennt zu betrachtende Masterstudium übertragen werden können.
Das in der Beschwerde angeführte BFG-Erkenntnis vom 01.01.2024, RV/7102773/2023, wurde, wie die belangte Behörde bereits zutreffend vorbrachte, vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und sprach zudem auch nicht aus, dass verschiedene Studien zusammengefasst zu betrachten wären.
Es kommt daher betreffend eine allfällige Verlängerung der Familienbeihilfen-Bezugsdauer lediglich auf Behinderungen an, die während des Masterstudiums aufgetreten sind. Solche liegen unstrittig nicht vor und es wurde auch deren Vorliegen nicht behauptet oder gar bewiesen. Es konnte daher zu keiner Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches über die von der Tochter der Bf. mittlerweile im Jänner 2025 überschrittenen Altersgrenze gemäß § § 2 Abs. 1 lit. b. FLAG 1967 von 24 Jahren kommen. Im Übrigen wird ergänzend auf das zutreffende Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025 sowie im Vorlagebericht vom 11.09.2025 verwiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Dieses Erkenntnis folgt dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen sind überdies einer Revision nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 30. September 2025
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