Der in der Abgabegruppenverordnung (LGBl. Nr. 1/1992) genannte speziellere Begriff verdrängt den allgemeineren (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2021/13/0161, mwN). Der Erwerbszweig als "Verpächter, Vermieter" ist daher dann nicht anzunehmen, wenn der speziellere Erwerbszweig des "Privatzimmervermieters" vorliegt.
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