Nach § 5 Abs. 1 lit. h Vlbg LWKG 1995 sind (auch) land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz, soweit sie eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 ausüben, Mitglied der Landwirtschaftskammer. Nach § 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz u.a. nicht anzuwenden auf die Land- und Forstwirtschaft (Z 1), die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Z 2) und auf näher genannte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Z 4; etwa Betriebe von Sägen, Mühlen, Molkereien oder sonstiger nach altem Hervorkommen üblicher Zweige der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse). Bei diesen Tätigkeiten der Genossenschaften handelt es sich daher - auch wenn sie nicht der GewO 1994 unterliegen - weder um einen Zweig der land- und forstwirtschaftlichen Produktion noch um eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Nebentätigkeit.
Rückverweise