Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Oö. IBG darf die Höhe der Interessentenbeiträge nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Demnach dürfen (weitere) Interessentenbeiträge dann nicht erhoben werden, wenn ein derartiges Missverhältnis (alternativ, nicht kumulativ) entweder zum Wert der Liegenschaft oder zum Nutzen aus der Anlage besteht (vgl. VwGH 24.1.2000, 99/17/0270; 25.4.2005, 2004/17/0193).
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