Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des F, vertreten durch die Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Juli 2024, LVwG 451445/19/HW/VEP, betreffend Festsetzung ergänzender Wasseranschlussgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2020, Ra 2017/16/0181, verwiesen. Diesem lag ein Bescheid vom 15. Dezember 2009 zugrunde, mit dem der Bürgermeister dem Revisionswerber für das Grundstück X eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von 23.396,48 € vorgeschrieben hatte. Mit Erkenntnis vom 21. August 2017 hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers in der u.a. die Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Wasseranschlussgebühr eingewendet worden warstattgegeben und den Bescheid vom 15. Dezember 2009 aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision der Oberösterreichischen Landesregierung mit dem genannten Beschluss vom 30. Jänner 2020, Ra 2017/16/0181, zurück.
2 Mit Bescheid vom 16. März 2023 setzte der Bürgermeister gegenüber dem Revisionswerber für das Grundstück X nunmehr eine ergänzende Wasseranschlussgebühr „für die fertiggestellte Baumaßnahme Errichtung von Lagerräumen und Garage (Kellergeschoß) mit einer maßgebenden Bemessungsgrundlage von 738 m²“ in Höhe von 8.718,25 €, eine weitere ergänzende Wasseranschlussgebühr „für die fertiggestellte Baumaßnahme Neubau einer Lager und Werkstättenhalle auf bestehendem Keller mit einer maßgebenden Bemessungsgrundlage von 1.318 m²“ in Höhe von 19.369,33 € und eine dritte ergänzende Wasseranschlussgebühr „für die fertiggestellte Baumaßnahme Zu- und Aufbau bei bestehender Betriebsstätte, mit welcher die für die Berechnung maßgebende Bemessungsgrundlage um 424 m² vergrößert wurde“, in Höhe von 6.888,73 € fest.
3 Die dagegen eingebrachte Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, nachdem zuvor eine abweisende Beschwerdevorentscheidung ergangen und ein Vorlageantrag gestellt worden war, ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich sei der Revisionswerber grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks X. Die Verbindung dieses Grundstücks mit der gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgungsanlage sei erstmals im Jahr 1995 hergestellt worden, die revisionsgegenständlichen Bauvorhaben gemäß den Baubewilligungen vom 7. Mai 1999, 15. Jänner 2002 und 10. Juli 2019 seien jeweils nach Herstellung dieser Verbindung zur Wasserversorgungsanlage umgesetzt worden.
5 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Mai 1999 sei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung von Lagerräumen und Garage (Kellergeschoß)“ erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Keller bereits im Wesentlichen errichtet gewesen. Die Meldung über die Fertigstellung dieses Bauvorhabens sei bei der Behörde am 22. August 2017 eingegangen.
6 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Jänner 2002 sei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau einer Lager u. Werkstättenhalle auf bestehendem Keller (ausgenommen der bereits errichteten Rampenüberdachung)“ erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die beantragten Baumaßnahmen im Wesentlichen bereits umgesetzt gewesen. Die Meldung über die Fertigstellung dieses Bauvorhabens sei bei der Behörde am 22. August 2017 eingelangt. Die Summe der bebauten Fläche nach Fertigstellung der mit Bescheiden vom 7. Mai 1999 und 15. Jänner 2002 bewilligten Bauvorhaben betrage 2.056 m².
7 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. Juli 2019 sei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Zu und Aufbau bei bestehender Betriebsstätte“ erteilt worden. Dieses sei grundsätzlich bereits im Jahr 2005 fertiggestellt gewesen. Die Summe der dadurch zusätzlich bebauten Fläche betrage 424 m². Die Meldung über die Fertigstellung dieses Bauvorhabens sei bei der Behörde am 21. Juli 2022 eingelangt.
8 Der Verkehrswert des Grundstücks habe ca. 834.000 € betragen. Der Wert des Nutzens aus dem Wasseranschluss betrage für das Grundstück ca. 21.200 €.
9In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zunächst aus, es seien erkennbar ergänzende Wasseranschlussgebühren vorgeschrieben worden. Gegenstand des dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2020, Ra 2017/16/0181, zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens sei hingegen die Festsetzung von Anschlussgebühren für das Grundstück X gewesen. Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach res iudicata vorliege, gehe demnach ins Leere.
10 Gemäß § 2 Abs. 3 der anzuwendenden Wassergebührenordnung vom 28. November 1995 sei bei nachträglichen Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf , Zu-, Ein und Umbau die ergänzende Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage eingetreten sei.
11 Es komme nach dem eindeutigen Wortlaut der Wassergebührenordnung für das Entstehen des Abgabenanspruchs auf das Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde an. Dass die betreffende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Wassergebührenordnung gerade nicht den Fälligkeitszeitpunkt, sondern vielmehr den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs regle, folge aus der Formulierung „Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Anschlußgebühr [...] entsteht [...]“.
12 Im Revisionsfall seien die Anzeigen betreffend die mit Baubewilligung vom 7. Mai 1999 und 15. Jänner 2002 genehmigten Bauvorhaben am 22. August 2017 bei der Behörde eingelangt.
13Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginne die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs verlängerten diese um ein Jahr. Mit Schreiben vom 29. September 2022 betreffend das Ermittlungsergebnis der Kanal und Wasseranschlussgebühr habe die Behörde eine solche Amtshandlung gesetzt, sodass bei der Festsetzung mit Bescheid vom 16. März 2023 noch keine Verjährung eingetreten gewesen sei. In Bezug auf das mit Baubewilligung vom 10. Juli 2019 bewilligte Bauvorhaben sei die Anzeige bei der Behörde (erst) am 21. Juli 2022 eingelangt, sodass bei der Festsetzung mit Bescheid vom 16. März 2023 jedenfalls noch keine Verjährung eingetreten sei.
14 Den im Ergebnis mit dem genannten Bescheid (erstmals) vorgeschriebenen ergänzenden Wasseranschlussgebühren in Höhe von insgesamt ca. 35.000 € stünde ein Verkehrswert des Grundstücks X zum 6. April 2016 in Höhe von ca. 834.000 € sowie ein Nutzen aus dem Wasseranschluss zum selben Stichtag in Höhe von ca. 21.200 € gegenüber, sodass kein wirtschaftlich ungerechtfertigtes Missverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 3 Oö. Interessentenbeiträge Gesetz 1958 (Oö. IBG) bestehe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Nutzen aus dem Wasseranschluss in einem relevanten Ausmaß seit dem Bewertungsstichtag verringert hätten.
15 Dass die Festsetzung einer Anschlussgebühr nur zulässig wäre, wenn zuvor eine entsprechende Vorauszahlung vorgeschrieben worden wäre, ergebe sich weder aus der maßgeblichen Gebührenordnung noch aus dem Oö. IBG.
16 Dagegen richtet sich die gegenständliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Der Bürgermeister erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Revision nicht zuzulassen. Aufwandersatz wurde nicht begehrt. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision abzuweisen.
17 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ab welchem Verhältnis des Nutzens zu den Gebühren das in § 1 Abs. 3 Oö. IBG angesprochene Missverhältnis gegeben sei. Eine Überschreitung der Gebühren im Ausmaß von 65 Prozent stelle ein solches Missverhältnis dar. Ebenfalls fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung und Verjährung des Gebührenanspruchs nach der revisionsgegenständlichen Wassergebührenordnung. Der Abgabenanspruch sei zudem verjährt und es liege eine bereits erledigte Rechtssache vor.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Oö. IBG darf die Höhe der Interessentenbeiträge nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Demnach dürfen (weitere) Interessentenbeiträge dann nicht erhoben werden, wenn ein derartiges Missverhältnis (alternativ, nicht kumulativ) entweder zum Wert der Liegenschaft oder zum Nutzen aus der Anlage besteht (vgl. zu einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr VwGH 15.4.2025, Ra 2024/13/0078, mwN).
22 Im angefochtenen Erkenntnis führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in diesem Zusammenhang aus, den im Ergebnis mit dem angefochtenen Bescheid (erstmals) vorgeschriebenen ergänzenden Wasseranschlussgebühren in Höhe von insgesamt ca. 35.000 € stehe ein Verkehrswert des Grundstückes in Höhe von ca. 834.000 € sowie ein Nutzen aus dem Wasseranschluss in Höhe von ca. 21.200 € gegenüber, sodass im konkreten Fall kein wirtschaftlich ungerechtfertigtes Missverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. IBG bestehe.
23 Dem tritt der Revisionswerber nur insoweit entgegen, als er vorbringt, die vorgeschriebene Wasseranschlussgebühr sei um circa 65 Prozent höher als der festgestellte Wert des Nutzens aus der Anlage. Von diesen Wertverhältnissen ist auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgegangen. Den Erläuterungen zum Oö. IBG (vgl. 234/1958 BlgLT 18. GP) können Ausführungen dazu, unter welchen Umständen von einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis auszugehen ist, nicht entnommen werden. Das Oö. Gemeinde Wasserversorgungsgesetz (LGBl. Nr. 38/1956) enthielt Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 3 leg. cit.). Diese Bestimmung wurde mit der Novelle 1995 (LGBl. Nr. 86) u.a. dahin abgeändert, dass eine der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht war, dass die „Kosten für den Anschluss gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde unverhältnismäßig hoch wären“. In den Erläuterungen (637/1995 BlgLT 24. GP 6) wurde dazu ausgeführt, dass im Einzelfall ein „Missverhältnis“ zu den ortsüblichen Kosten bestehen müsse, bloße Mehrkosten erfüllten diese Voraussetzung nicht. Mit dem nunmehr geltenden Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2015, wurde diese Voraussetzung dahin abgeändert, dass eine Anschlusspflicht dann nicht bestehe, wenn die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung (usw.) „mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde“. In den Erläuterungen (1372/2015 BlgLT 27. GP 13) wurde dazu ausgeführt, auch bisher sei bei der Verhältnismäßigkeit der Kosten für den Anschluss darauf abgestellt worden, dass ein „Missverhältnis zu den ortsüblichen Kosten“ bestehen müsse; bloße Mehrkosten reichten nicht aus. Dieses Missverhältnis sei bereits bisher jedenfalls bei Erreichen bzw. Überschreiten der doppelten Kosten angenommen worden; dies werde nun entsprechend gesetzlich festgelegt.
24 Dass der Begriff des „Missverhältnisses“ im Zusammenhang mit dem Verhältnis der Interessentenbeiträge zum aus der Anlage entstehenden Nutzen anders zu verstehen wäre als im Rahmen dieser (inhaltlich verwandten) Regelung, ist nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen zur Anschlusspflicht kann damit dem Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht entgegengetreten werden, wenn es bei einer Wasseranschlussgebühr, die (im Ergebnis) den aus der Anlage entstehenden Nutzen um (lediglich) 65 Prozent übersteigt, ein wirtschaftlich ungerechtfertigtes Missverhältnis nicht angenommen hat.
25Soweit der Revisionswerber vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entstehung des Gebührenanspruchs nach der Wassergebührenordnung, genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 30. Jänner 2020, Ra 2017/16/0181, ausgesprochen hat, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sei nicht entgegen zu treten, wenn es für die Entstehung des Abgabenanspruchs § 6 der Wassergebührenordnung für maßgebend erachtet hat. Sohin bestimmt auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 6 der Wassergebührenordnung entgegen dem Revisionsvorbringen die Entstehung des Abgabenanspruchs.
26 Ausgehend vom festgestellten Zeitpunkt des Einlangens der Anzeigen über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde behauptet der Revisionswerber nicht, dass bereits Festsetzungsverjährung eingetreten wäre und ist dies für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
27Der Einwand des Revisionswerbers, es liege gegenständlich wegen des letztlich aufgehobenen Bescheids vom 15. Dezember 2009 eine bereits entschiedene Sache vor, geht ins Leere. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im Beschluss vom 30. Jänner 2020, Ra 2017/16/0181, festgehalten hat, war die (hier revisionsgegenständliche) „ergänzende Anschlussgebühr“ gerade nicht Gegenstand des genannten Bescheids vom 15. Dezember 2009 und damit auch nicht Sache des damaligen Rechtsmittelverfahrens.
28 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2025
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