Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU wird durch das in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG vorgesehene Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung nicht entsprechen, umgesetzt (vgl. VwGH 27.5.2025, Ro 2022/11/0018). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2016 das § 1 Z 2 TNRSG zu Grunde liegende Begriffsverständnis des "Inverkehrsbringens" im Vergleich zur davon geltenden gesetzlichen Regelung eine Einschränkung erfahren hätte. Das VwG hat daher zu Recht die dem Revisionswerber angelastete Tathandlung (Lagerung eines nicht gesetzeskonformen Tabakerzeugnisses in den Geschäftsräumlichkeiten eines Großhändlers) unter das Verbot des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG subsumiert.
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