Rückverweise
Aus dem Urteil des EuGH vom 15. Mai 2025, C-717/23, ergibt sich, dass sich das - die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU umsetzende - Verbot des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG, Tabakerzeugnisse, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen, nicht bloß auf die Abgabe von Tabakerzeugnissen durch einen Tabaktrafikanten an einen Verbraucher bezieht, sondern bereits die Abgabe eines solchen Tabakerzeugnisses von einem Großhändler an einen Tabaktrafikanten erfasst.