Rückverweise
Zweck des zweiten Satzes des § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 ist es, die Kosten nach dem jeweiligen überwiegendem Nutzen bzw. Interesse der Parteien zu verteilen. Dazu legt § 48 Abs. 3 EisenbahnG 1957 Kriterien fest, um eine solche am überwiegenden Nutzen bzw. Interesse der Parteien orientierte Aufteilung vorzunehmen. Bei der Beurteilung, in welcher Höhe die Parteien die aufzuteilenden Kosten zu tragen haben, ist demnach unter Bedachtnahme der Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der Interessen der Parteien auf Basis der in § 48 Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.