Gerade wenn im Rahmen der Beförderung eine Entladung und Wiederbeladung erfolgt, wäre sicherzustellen, dass eine den Vorschriften des § 13 Abs. 1a Z 3 und 6 GGBG entsprechende - am Beginn der Beförderung gegebenenfalls noch bestandene - Kennzeichnung und Ladungssicherheit auch dann aufrecht bleibt, wenn Versandstücke entladen werden und eine neuerliche Beladung an einer anderen Stelle samt Rücktransport zur Ausgangsstelle erfolgt. Die vom Revisionswerber offenbar vertretene Auffassung, ihm werde damit eine unzumutbare oder unmöglich einzuhaltende Pflicht auferlegt, liefe nicht nur darauf hinaus, die Verantwortung des Beförderers auf einen bloßen Teil der Beförderung zu beschränken, wofür keine Grundlage besteht (vgl. in diesem Sinne VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086; siehe ebenfalls VwGH 21.4.2010, 2007/03/0206), sondern lässt auch die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung des Lenkers etwa bei der Rückankunft an der Ausgangsstelle gänzlich außer Acht.
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