Die Einstufung festgestellter Mängel in die Gefahrenkategorien I bis III entsprechend § 15a Abs. 2 bis 4 GGBG 1998 hat gemäß § 15a Abs. 1 GGBG 1998 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen. Der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/03/0115); dies wird im Übrigen im Vorwort des Mängelkatalogs selbst deutlich gemacht, wonach "die Einstufung eines Mangels in allfälligen Strafverfahren nicht ungeprüft übernommen werden (darf)". Wenn § 15a Abs. 2 GGBG 1998 davon spricht, dass in die Gefahrenkategorie I dann einzustufen ist, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen, zeigt dies deutlich, dass für die Einstufung das Gefahrenpotential der konkret zu beurteilenden Beförderung gefährlicher Güter entscheidend ist, also der potentielle Einfluss auf die genannten Schutzgüter (menschliches Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt).
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