Die Strafbestimmungen des § 37 Abs. 2 GGBG 1998 differenzieren jeweils danach, in welche Gefahrenkategorie (gemäß den Kriterien des § 15a) eine Übertretung einzustufen ist: Bei Einstufung in die Kategorie I reicht der Strafrahmen (abgesehen von einer Ausnahme) von 750,-- bis 50.000,-- Euro Geldstrafe (lit. a), bei Einstufung in die Kategorie II von 110,-- bis 4.000,-- Euro (lit. b) und bei Einstufung in die Kategorie III bis 80,-- Euro; die jeweilige Einstufung ist also strafrahmenbestimmend.
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