Rückverweise
Gemäß dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs. 5 NÖ LBG idF LGBl. Nr. 52/2021 ist für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.