Sind die drei Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG 1967 (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in lit. a bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe zuletzt VwGH 27.4.2017, Ra 2016/11/0181). Gemäß § 20 Abs. 6a KFG 1967 ist eine solche Bewilligung zu widerrufen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Für den Widerruf der Bewilligung genügt somit der Wegfall einer der Erteilungsvoraussetzungen.
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