Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der A P G AG in W, vertreten durch Mag. Peter Abpurg, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Kolingasse 1/8a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Oktober 2016, Zl. LVwG-AV-649/001-2015, betreffend Bewilligung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen nach KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 5. Mai 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der Bewilligung - für das gesamte Bundesgebiet - zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht sowie eines Tonfolgehorns an einem näher bezeichneten Fahrzeug gemäß §§ 20 Abs. 4 und 5 lit. b und 22 Abs. 4 KFG 1967 ab.
2 1.2. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 VwGVG keine Folge und bestätigte den Bescheid vollinhaltlich. Das Verwaltungsgericht sprach unter einem gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen wie folgt:
4 Die Revisionswerberin sei ein Energieversorgungsunternehmen, das das österreichweite überregionale Höchstspannungsnetz betreibe. Transportiert werde rund die Hälfte der im Land benötigten Energie. Das Netz der Revisionswerberin sei auch ein zentraler Teil des europäischen Übertragungsnetzes. Aufgrund der übergeordneten und überregionalen Funktion der Übertragungsnetze in ganz Europa könne sich eine Störung in diesem Netz unter bestimmten Bedingungen sehr rasch auf weite Teile Österreichs, auf ganz Österreich oder sogar ganze Teile Europas ausweiten.
5 Die gesamte Leitungslänge der Revisionswerberin betrage über 6700 km. Das Netz und die Umspannwerke erstreckten sich über alle neun Bundesländer, daher befänden sich Fahrzeuge und das verfügbare, teils hochspezialisierte Personal oft an unterschiedlichsten, vor allem von der Störungsstelle weiter entfernten Standorten. Das Höchstspannungsnetz der Revisionswerberin sei in vier Betriebsregionen unterteilt. Jede Region verfüge über zwei Leitungstrupps, die jeweils über einen Standort verfügten. An jedem Standort seien unter anderem zwei Spezialkraftfahrzeuge im Einsatz (insgesamt sohin 16 Fahrzeuge), für die bereits Blaulichtgenehmigungen gemäß § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 erteilt worden seien. Diese Fahrzeuge nähmen von ihrem Standort aus ihr Betreuungsgebiet wahr. Bei großen Instandhaltungsarbeiten oder Störungen würden die Fahrzeuge aus budgetären Gründen auch in anderen Regionen eingesetzt.
6 Das verfahrensgegenständliche Spezialkraftfahrzeug verfüge über dieselbe Ausrüstung wie die bereits im Einsatz befindlichen 16 Spezialfahrzeuge (Spannungsprüfer, Erdungsgarnituren, Sicherheitsleinen, Sicherheitshelme und Spezialwerkzeug), es solle seinen Standort in Ernsthofen (Niederösterreich) haben, im Wesentlichen aber als sog. Springerfahrzeug für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten österreichweit eingesetzt werden. Geplant sei zwar insbesondere der Bereitschaftsdienst für vier Bundesländer, nämlich Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Salzburg, doch solle bei Gefahr im Verzug das Fahrzeug auch in anderen Bundesländern zum Einsatz gelangen. Von der Revisionswerberin werde angestrebt, das jeweils nächste Einsatzfahrzeug zur Unfallstelle zu schicken, um Einsatzfahrten möglichst kurz zu halten.
7 Unter dem gegenständlichen Kennzeichen habe es bereits früher für ein näher bezeichnetes Fahrzeug eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gegeben (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. August 2007). Eine Einsatzfahrt habe mit diesem Fahrzeug niemals stattgefunden.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0068, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorliegen von öffentlichem Interesse an der Verwendung von Blaulicht für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung gemäß § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 und eben nicht nur für den Rettungsdienst, gegeben sein müsse. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch immer wieder betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen geboten sei. Das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht habe der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung nur dann als gegeben erachtet, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt werde, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt sei, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliege.
9 Im verfahrensgegenständlichen Fall ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwar für das Kennzeichen bereits einmal eine Blaulichtgenehmigung erteilt worden sei, dass von dieser aber nicht ein einziges Mal Gebrauch gemacht worden sei. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses könne daher für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug solle lediglich als sog. Springerfahrzeug, vorwiegend für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten eingesetzt werden. Vor dem Hintergrund des vorgelegten Standortkonzeptes (Einteilung in vier Regionen, je zwei Leistungstrupps und dem Vorhandensein von bereits 16 Fahrzeugen mit Blaulichtgenehmigungen) mangle es an einer vorhersehbaren häufigen Verwendung als Einsatzfahrzeug, seien doch ohnehin an verschiedenen Standorten 16 Fahrzeuge mit einer aufrechten Blaulichtgenehmigung im Einsatz. Von einer Häufigkeit der Verwendung als Einsatzfahrzeug könne sohin auch in Zukunft keinesfalls ausgegangen werden.
10 Dem von der Revisionswerberin genannten gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung des Netzes sei bisher - aufgrund des offenbar guten Standortkonzeptes - ohne Einsatzfahrt des Vorgängerfahrzeuges Rechnung getragen worden. Insgesamt fehle es daher an einem öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn.
11 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
14 Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, so ist eine Revision unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/11/0100).
15 2.2. Zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht stütze sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. Ro 2014/11/0068, welches den Einsatz von Fahrzeugen für den Rettungsdienst iSd.
§ 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 betreffe. Eine analoge Anwendung dieser Entscheidung auf Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst, insbesondere von Energieversorgungsunternehmen und für kritische Infrastruktur, sei unzulässig. Rettungsfahrzeuge würden einen völlig anderen und divergierenden Einsatzbereich, Einsatzgrund und vor allem eine stark abweichende und nicht vergleichbare Einsatzhäufigkeit als Spezialfahrzeuge eines öffentlichen Hilfsdienstes aufweisen. Als öffentlicher Hilfsdienst sei nämlich nur ein Hilfsdienst anzusehen, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder durch Katastrophen unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischen Strom, Wasser, Lebensmittel, Verkehr etc.
16 Die Genehmigung von Blaulicht gemäß § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 für einen öffentlichen Hilfsdienst an die Häufigkeit einer zu erwartenden Katastrophe zu binden, widerspreche dem Sinn dieser Bestimmung. So liege es gerade in der Natur einer Katastrophe, dass diese unvorhersehbar (oft) auftrete und länger andauernde und meist großräumige Schäden verursache. Im Zusammenhang mit Katastrophen und unvorhersehbaren Ereignissen sei die Häufigkeit von Einsätzen kein adäquates Mittel um das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Ereignisses oder Wiederherstellung des vorherigen Zustandes festzustellen. Alleine für solche - wenn auch seltenen - Einsätze, die jedoch von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit seien, wie die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder durch Katastrophen unterbrochenen Versorgung, habe der Gesetzgeber die öffentlichen Hilfsdienste in die taxative Aufzählung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 aufgenommen.
17 Die bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor allem zu § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 (Rettungsdienst, Bergrettung) hinsichtlich der Voraussetzungen des öffentlichen Interesses könnten nicht analog auf die öffentlichen Hilfsdienste (§ 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967) angewendet werden.
18 2.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass sie von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt:
19 2.3.1. § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei (unter § 20 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis j KFG 1967) näher angegebenen Fahrzeugen. Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG 1967 taxativ aufgezählt sind. Lit. b erwähnt Fahrzeuge, die bestimmt sind für den öffentlichen Hilfsdienst.
20 Gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß. Was im Folgenden zur Anbringung von Blaulicht ausgeführt wird, gilt demnach sinngemäß auch für die Anbringung von Tonfolgeanlagen.
21 Da das in Rede stehende Fahrzeug der Revisionswerberin nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 genannten zählt, bedarf es für die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes, vorliegendenfalls des Landeshauptmannes von Niederösterreich. Diese Auffassung wird auch von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof geteilt.
22 Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den öffentlichen Hilfsdienst) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. Ro 2014/11/0068 und das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2017, Zl. Ro 2016/11/0021).
23 2.3.2. Vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 23. Oktober 1974, Zl. 638/74 (= Slg. Nr. 8689/A) ist die Auffassung der Parteien des Verfahrens, dass für die beantragte Bewilligung nur § 20 Abs. 5 lit. b KFG 1967 in Betracht kommt, nicht zu beanstanden.
24 2.3.3. Die Revision verkennt die Stoßrichtung der Argumentation des Verwaltungsgerichtes. Es nimmt zwar Bezug auf das hg. Erkenntnis Zl. Ro 2014/11/0068, zu Rettungsdiensten, stützt sich aber auf die Überlegung, dass die 16 der Revisionswerberin zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die bereits über eine entsprechende Blaulichtgenehmigung verfügen, für die Sicherstellung des Netzes ausreichen, und fasst das verfahrensgegenständliche sog. Springerfahrzeug als Reservefahrzeug auf.
25 Die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu den bestehenden Fahrzeugen, für die bereits Blaulichtgenehmigungen erteilt wurden, und zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug als sog. Springerfahrzeug wurden von der Revisionswerberin nicht bestritten. Diese hat auch nicht substantiiert behauptet, dass ohne Erteilung einer Blaulichtbewilligung für das gegenständliche Fahrzeug keine adäquate Versorgung im Einsatzfall gesichert wäre. Der Begründungslinie des Verwaltungsgerichtes zum mangelnden Bedarf einer Blaulichtgenehmigung für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wird in der Revision nicht entgegen getreten.
26 Damit ist aber nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung, es fehle am öffentlichen Interesse an der - bundesweiten - Verwendung von Blaulicht am gegenständlichen Fahrzeug, von den Grundlinien der hg. Judikatur abgewichen wäre. Dass der Gesetzgeber des KFG 1967 an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen von Blaulicht interessiert ist, ergibt sich nicht zuletzt aus dem wiederholt erwähnten hg. Erkenntnis Zl. Ro 2014/11/0068, in dem auch betont wird, dass nicht schon kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorauszusetzen wäre, sondern jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen habe, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind.
27 Mit der pauschalen Behauptung in der Revision, dass "eine Rechtsprechung für den gegenständlichen Sachverhalt fehlt", wird im Übrigen entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine konkrete Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/16/0088).
28 2.4. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2017