Mit der pauschalen Behauptung in der Revision, dass "eine Rechtsprechung für den gegenständlichen Sachverhalt fehlt", wird entgegen § 28 Abs. 3 VwGG keine konkrete Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (Hinweis B vom 4. Oktober 2016, Ra 2016/16/0088).
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