Rückverweise
Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat nur Indizwirkung, aber bietet keinen Beweis für den tatsächlichen Hauptwohnsitz (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213, Pkt. 5.4, mwN).
ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0095, zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz; vgl. weiters VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198, mwN, wonach die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister nur Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt des Gemeldeten bietet).…
…in dessen Rahmen die Gäste hätten aufgenommen werden können, ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0127, VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198, sowie VwGH 29.6.2023, Ra 2023/06/0095, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a Tiroler…
…der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG aber nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 21.3.2024, Ra 2023/06/0221, mwN). 13 Wenn sich die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgebrachte Hochwassergefahr bezieht und das Bestehen einer „roten Gefahrenzone“…