Dem Erfordernis einer "häuslichen Tätigkeit" folgend muss der Privatzimmervermieter oder die Privatzimmervermieterin auch tatsächlich in diesem Hausstand wohnen und dort seinen bzw. ihren Hauptwohnsitz haben (vgl. VwGH 18.4.2023, Ro 2020/06/0004, Rn. 14).
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