Rückverweise
Zur Überprüfungsverpflichtung nach § 102 Abs. 1 EisbKrV hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass der Spruch der auf Basis der Überprüfung ergehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung jedenfalls aus folgenden Spruchteilen zu bestehen hat: Im ersten Spruchteil ist anzuordnen, welche Sicherung die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung nach den Vorschriften der EisbKrV aufzuweisen hat. Im zweiten Spruchteil ist - für den Fall, dass die bestehende Anlage nicht beibehalten werden kann - eine angemessene Ausführungsfrist für die notwendigen Änderungen festzusetzen, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten der EisbKrV endet (in diesem Sinne VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017).