Rückverweise
Die Frage der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung berührt angesichts der EisbAV 1999, BGBl. II Nr. 384/1999 idF BGBl. II Nr. 2015/2012 - vgl. etwa § 2 leg. cit. - den Arbeitnehmerschutz iSd § 12 des ArbIG 1993, weshalb im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dem zuständigen Arbeitsinspektorat - hier gemäß § 26 Abs. 8 ArbIG 1993 dem Zentral-Arbeitsinspektorat, das für die BM tätig wird (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0028) - Parteistellung und das Recht der Beschwerde zukam (§ 12 Abs. 1 und 4 ArbIG 1993) und im Übrigen der BM die Möglichkeit offen stand, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (§ 13 ArbIG 1993).