Während § 48 EisbG die bauliche Umgestaltung bzw. Auflassung bestehender Eisenbahnkreuzungen und die Aufteilung der diesbezüglichen Kosten auf die beteiligten Verkehrsträger normiert, hat nach § 49 Abs. 2 EisbG (die Abs. 1 und 3 beinhalten Verordnungsermächtigungen) die Behörde "über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung" zu entscheiden. Dabei sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (mit einer näher genannten Maßgabe für bestimmte Materialbahnen) "sinngemäß anzuwenden", sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0127, mwH). Folglich erstreckt sich die sinngemäße Anwendung weder auf die im vorletzten Satz des § 48 Abs. 1 EisbG geregelte Bestimmung einer Frist für die Durchführung der baulichen Umgestaltung bzw. Auflassung noch auf den - mit BGBl. I Nr. 115/2024 angefügten - letzten Satz dieser Regelung, der vorsieht, dass die Behörde auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern kann.
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