Die Entscheidung über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung ist von der Behörde nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 EisbKrV genannten Parameter (im Wesentlichen: örtliche Verhältnisse und Verkehrserfordernisse unter Berücksichtigung von Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und -verkehrs einerseits und der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs andererseits) zu treffen. Ausdrückliche Bestimmungen über die dabei festzusetzenden Fristen enthält die EisbKrV nur insoweit, als in den Übergangsbestimmungen der §§ 102 bis 104 (im Wesentlichen in Abhängigkeit von der Art der bestehenden Sicherung) nicht nur Fristen für die Durchführung der Prüfung, ob bestehende Sicherungen beibehalten werden können oder geändert werden müssen, festgelegt werden, sondern auch ein - ab Inkrafttreten der Verordnung zu rechnender - Maximalzeitraum für die Frist zur Ausführung der gegebenenfalls aufgetragenen Änderungsmaßnahmen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0033).
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