Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers, der hervorhebt, die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen diene insbesondere der Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, kann weder daraus noch aus der Regelung des § 3 EisbKrV 2012 der Schluss gezogen werden, dass bei Festsetzung der Leistungsfrist ohne Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Verpflichteten stets nur auf die "tatsächliche Durchführbarkeit der vorgeschriebenen Leistung" (offenbar gemeint: technische Umsetzung samt erforderlicher Planungszeit) abzustellen wäre. Zwar trifft es zu, dass Adressat der Verpflichtung zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (allein) das betroffene Eisenbahnunternehmen ist, und dass bei Festsetzung der Leistungsfrist nicht unmittelbar auf die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Straßenbaulast Bedacht zu nehmen ist. Eine stets nur auf die "tatsächliche Durchführbarkeit" im oben genannten Sinn abstellende Fristbestimmung würde aber eine Reihung der insgesamt vom Eisenbahnunternehmen zu setzenden Sicherungsmaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen nach Dringlichkeit derart, dass zuerst, unter Abstellen auf die Gefährlichkeit, die dringendsten Maßnahmen gesetzt, also zuerst die gefährlichsten Kreuzungen entschärft werden, konterkarieren. Dies ändert aber nichts daran, dass eine sinnvolle Reihung nach Maßgabe der Dringlichkeit vom Gesetz nicht verstellt wird, wie insbesondere auch die - relativ langen, augenscheinlich nicht bloß auf die "tatsächliche Durchführbarkeit" im Einzelfall abstellenden - Übergangsfristen der EisbKrV 2012 zeigen. Es ist daher nicht jede einzelne Eisenbahnkreuzung unabhängig von den nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden, insbesondere nach dem Maßstab der Gefährlichkeit zu messenden Dringlichkeit sofort an die verschärften Sicherungsvorschriften der EisbKrV 2012 anzupassen.
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