Die Heilung nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG betrifft die unterbliebene Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger. Eine Heilung dieses Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen der Sendung kann dergestalt erfolgen, dass der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene amtssignierte Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (VwGH 11.7.2023, Ra 2020/22/0102 bis 0104).
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