Zwar gilt gemäß § 37 Abs. 1 ZustG bei Vornahme einer Zustellung (ohne Zustellnachweis) im Wege einer elektronischen Zustelladresse das Dokument grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Für die Frage des tatsächlichen Zukommens einer elektronischen Zustellung ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Empfänger durch Zugriff auf das elektronisch bereitgehaltene amtssignierte (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) Dokument von diesem Kenntnis erlangt hat (VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017; VwGH 5.9.2018, Ro 2017/12/0010).
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