Unter den Begriff der Umweltinformationen fallen nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide. Umweltinformationen sind nicht nur gutachterliche oder behördliche Stellungnahmen, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten (VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036). Dies umfasst sowohl Stellungnahmen, die sich auf konkrete Anlagenvorhaben beziehen, als auch solche, die beispielsweise zu einem Gesetzesvorhaben ergehen, soweit sich diese Vorhaben auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (zumindest wahrscheinlich) auswirken werden bzw. deren Schutz dienen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021).
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