Rückverweise
Im Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2015/10/0104, wurde zum Tir UmweltinformationsG 2005 unter Berücksichtigung der Umweltinformations-RL und der Aarhus-Konvention festgehalten, dass zu den zur Verfügung zu stellenden Umweltinformationen, wenn dies beantragt wird, "auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen" gehören (Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Konvention). Eine andere Vorgehensweise wäre nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit, die offen zu legen wären, zulässig. Dies gilt auch für das hier anzuwendende Wr UmweltinformationsG 2001: Werden begehrte Informationen nicht in der beantragten Form mitgeteilt, ist dies gemäß § 5 Abs. 4 Wr UmweltinformationsG 2001 nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit zulässig.